Vom Dezember 2001
Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002)
Auf Grund des § 206 Nr.1 bis 4 des dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung
- (Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997,
BGBL 1 S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Gesetzes vom 24.
März 1997 (BGBl. l S 1842), Artikel 21 des Gesetzes zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. l S. 1627),
Artikel 65 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl.
I S. 1983), Artikel 4 das Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften; Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
und Artikel 31 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S
1310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Zu berücksichtigen ist das gesamte verwertbare Vermögen
1. des Arbeitslosen und
2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners, seines Lebenspartners
oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft
lebt (Partner),
soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt.
(2) Freibetrag ist ein Betrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen
und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner
jeweils 33 600 Euro nicht übersteigen. Der nach Salz 1 ermittelte Betrag
mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnittes in Höhe
1. des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes
nachgewiesenen Altersvorsorgevermögens,
2. der nach Absatz 3 Nr. 4 für die Alterssicherung bestimmten Sachen und
Rechte,
höchstens jedoch in der Höhe, dass ein Betrag von jeweils 4 100 Euro
nicht unterschritten wird.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen oder seines Partners,
3. das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geförderte
Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der
geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das
Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet,
4. nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des
Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind,
5. ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose
bewohnt oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die
nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder
einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
ist.
(4) Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften
mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist
der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute
Bewilligung der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von
Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes
sind zu berücksichtigen
§ 2
Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten
Außer den in § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Einnahmen gelten nicht als Einkommen:
1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder
Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen,
2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe
des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit
als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde;
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent ist ein Betrag von
zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ist
ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen,
3. die Rente wagen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
und die Rente für Bergleute des Arbeitslosen bis zur Höhe des Unterschiedes
zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 195 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
und der Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde,
wenn sein Arbeitsentgelt nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit
verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau oder Verrichtung einer wirtschaftlich
nicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre,
4. nicht steuerpflichtige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die aus
sittlichen oder sonstigen Gründen an besonders verdiente Personen oder
Künstler oder deren Hinterbliebene wegen Bedürftigkeit gewährt
werden,
5. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen
zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
6. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
7. die Übergangsbeihilfe nach
a) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen
für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen
im Sinne des Artikels 66 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden,
vom 26. April 1978 (BAnz Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt geändert durch
die Richtlinie vom 30. Dezember 1994 (BAnz. 1995 S.165),
b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen
für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen
im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden,
vom 18. Dezember 1995 (BAnz 1995 S. 12951), zuletzt geändert durch die
Richtlinie vom 10. Dezember 1996 (BAnz. S. 13069),
c) den Nummern 11 und 15 der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen
für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen
im Sinne des Artikels 55 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages aber die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden,
vom 25. März 1998 (BAnz S. 4951), zuletzt geändert durch die Richtlinie
vom 27. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S.419);
hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen gewährte Übergangsbeihilfe
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Unternehmer von der Bundesanstalt
für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen,
8. die aus Mitteln das Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe gemäß
Artikel IX Absatz 4 des Abkommens zwischen den Partnern des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni
1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften
und gemäß Artikel 5 des Absatzes zu den Notenwechseln vom 23. September
1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland
stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen
vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom
3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten
Streitkräften in Berlin,
Satz 1 Nr. a gilt entsprechend für
a) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Versorgungen wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, deren Zuerkennung nicht das volle Ruhen des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld begründet,
b) Übergangsrenten, Vorruhestandsgeld, Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr.2 Satz 1 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
§ 3
Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge
(1) Als Pauschbetrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 den Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sind von den Erwerbsbezügen des Partners des Arbeitslosen
monatlich 25 Prozent des durch zwölf geteilten Betrages nach § 32a
Abs. 1 Satz 2 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes abzusetzen.
(2) Als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ist ein Betrag
in Höhe von 3 Prozent des Einkommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und
sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind,
in den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen.
(3) Als Pauschbetrag für vom Einkommen abzusetzende Fahrtkosten ist ein
Betrag in Höhe des als Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen.
§ 4
Übergangsvorschriften
Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach §
190 Abs. 1 das Dritten Buches Sozialgetzbuch im Zeitraum vom 1. Oktober 2001
bis zum 31. Dezember 2001 vorgelegen, gelten als Ausnahme des § 9 die Vorschriften
der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit folgenden
Maßgaben weiter:
1. in § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe "8 000 Deutsche Mark"
die Angabe "4 100 Euro",
2. in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe "1 000 Deutsche
Mark" die Angabe "520 Euro"
und
3. in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter "zehntausend
Deutsche Mark" die Angabe "5 120 Euro".
§ 5
Inkrafttreten, Außerkraftreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitslosenhilfe-Verordnung
vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 26
des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (BGB1. I S. 1310). außer Kraft,
Berlin, den 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
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