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Der Kommentar zur AlhiV 2002
aus der Arbeitslosenzeitung
vom April 2002
Neue Arbeitslosenhilfe-Verordnung:
Höherer Vermögensgrundfreibetrag, aber Verschlechterungen bei Alterssicherung
und Eigenheim
Zum 1.1.2002 trat eine neue Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) in Kraft.
In § 1 dieser Verordnung wird die Berücksichtigung von Vermögen
bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
(§ 193 SGB III) neu geregelt.
Auf den ersten Blick bedeutet die Verordnung für viele Erwerbslose eine
Erleichterung. Denn der Grundfreibetrag von bislang 8.000 Mark wurde auf 520
¤ (also etwa 1.000 Mark) je vollendetem Lebensjahr des Erwerbslosen und
seines Ehegatten oder (Lebens)-Partners erhöht. Ein fünfzigjähriger
Erwerbsloser darf 26.000 ¤, ein zwanzigjähriger jedoch nur 10.400
¤ angespart haben - in beliebiger Form. Der Höchstbetrag von 33.800
¤ steht einem fünfundsechzigjährigen Erwerbslosen zu - den
gibt es allerdings nur rechnerisch.
Auf den zweiten Blick sind in der neuen AlhiV aber auch Verschlechterungen zu
erkennen. Sie beziehen sich vor allem auf Vermögen, das der Alterssicherung
oder dem alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims von
angemessener Größe dient.
Was ist mit der Alterssicherung?>
In der bisherigen Verordnung war die Verwertung eines Vermögens insbesondere
dann nicht zumutbar, wenn sie zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
bestimmt war (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV in der alten Fassung). Als angemessen
wurde eine Alterssicherung angesehen, soweit sie 1.000 Mark je vollendetem Lebensjahr
der Erwerbslosen und ihrer nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)PartnerInnen
betrug. Wenn Erwerbslose versicherten, dass ein Vermögen dem Zweck der
Alterssicherung dienen solle, also eine subjektive Zweckbestimmung vorlag, und
wenn sie bereits vor der Entstehung des Alhi-Anspruchs eine entsprechende so
genannte Vermögensdisposition getroffen hatten, war das Vermögen vor
dem Zugriff des Arbeitsamts geschützt. Die Arbeitsämter prüften
aber auch, ob die Form der Vermögensanlage, Entscheidungen für eine
spätere Anlage und auch das Auszahlungsdatum (beispielsweise ab dem 60.
Lebensjahr) auf eine Alterssicherung hindeuteten.
Diese Prüfungen fallen jetzt weg, denn ein speziell der Alterssicherung
dienendes Vermögen ist nicht mehr, wie bisher, besonders geschützt.
Das bedeutet, dass bei Personen, die zusätzlich zu dem bislang bestehenden
Vermögensgrundfreibetrag von 8.000 Mark ein der Alterssicherung dienendes
Vermögen von genau 1.000 Mark pro vollendetem Lebensjahr besaßen,
der erste Betrag, nämlich 8.000 Mark, nach der neuen AlhiV verbraucht werden
müsste, bevor Arbeitslosenhilfe bezogen werden kann. Nur in zwei Ausnahmefällen
bleibt Erwerbslosen noch ein zusätzlicher Freibetrag von 8.000 Mark bzw.
jetzt: 4.100 Mark:
1. Besitzen Erwerbslose und ihre PartnerInnen jeweils ein Altersvorsorgevermögen
nach § 92 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes, wird dieses Vermögen
auf den aktuell geltenden Grundfreibetrag von 520 ¤ je vollendetem Lebensjahr
voll angerechnet - bis auf verbleibende 4.100 ¤ (vgl. § 1 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 AlhiV).
2. Gleiches gilt für Sachen und Rechte, die nachweislich für die Alterssicherung
des Erwerbslosen oder seines Partners bestimmt sind, wenn diese nach §
231 Sozialgesetzbuch (SGB) VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr.
4 AlhiV). Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Selbständige oder
aus anderen Gründen von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen.
Nicht berücksichtigt wird nach § 10a (Riester-Rente) oder dem XI.
Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes gefördertes Altersvermögen
- einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge -, soweit die Inhaber es nicht vorzeitig steuerschädlich
verwenden (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV).
Erwerbslosen, die schon vor dem 1.1.2002 Arbeitslosenhilfe bezogen haben, aber
von den Ausnahmeregelungen nicht erfasst werden und in Gefahr geraten, ihr Vermögen
teilweise verbrauchen zu müssen, bevor sie Alhi beziehen können, bleibt
nur noch ein zeitlich befristeter Schutz durch die Übergangsregelungen
(s.u.). Vermögen kann aber auch wie bisher geschützt sein, wenn seine
Verwertung offensichtlich unwirtschaft- lich ist. Die Prüfung, ob eine
Vermögensverwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, mussten die Arbeitsämter
bisher nicht durchführen, wenn das entsprechende Vermögen einer angemessenen
Alterssicherung diente. Diese Prüfung wurde allerdings oft vergessen oder
übersehen, selbst wenn sie vorgenommen werden musste.
Verwertung des Vermögens offensichtlich unwirtschaftlich
Sachen und Rechte sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit
ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV,
neue Fassung). Die DA (Dienstanweisung) sagt dazu, dass die Verwertung von Sachen
und Rechten offensichtlich unwirtschaftlich ist, wenn die Verwertungskosten
10 Prozent oder mehr des Substanzwerts (Verkehrswert bzw. Summe der Einzahlungen
zuzüglich bisheriger Erträge/Renditen) betragen. Zukünftige Gewinn-/Renditeaussichten
werden dabei nicht berücksichtigt. Damit werden beispielsweise Lebensversicherungen
und Bausparverträge in der Regel nicht als Vermögen angerechnet, es
sei denn, sie seien fällig, zuteilungsreif, liefen aus oder würden
gekündigt: dann ist das zur Verfügung stehende Vermögen nur noch
in Höhe des Grundfreibetrags von 520 ¤ je vollendetem Lebensjahr
- also nicht mehr, wie bis Ende 2001, im Rahmen der Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung (beispielsweise durch erneute Vermögensanlage),
aber auch nicht durch eine Entscheidung zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung
oder eines Eigenheimes in angemessener Größe (s.u.) - geschützt.
Auch die Auflösung von Vermögen, das in Form von Sparbriefen u.ä.
angelegt ist, ist in der Regel nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Liegen
diese Vermögen über dem Grundfreibetrag, wird der übersteigende
Betrag bei der Bedürftigkeitsprüfung des Arbeitsamts als Vermögen
berücksichtigt.
Wie ist es mit einem Vermögen, das dem alsbaldigen Erwerb von Eigenheim
oder Eigentumswohnung dienen soll?
Bis Ende 2001 war die Verwertung eines Vermögens insbesondere dann nicht
zumutbar, wenn es nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks
von angemessener Größe oder einer entsprechenden Eigentumswohnung
bestimmt war. Alsbald hieß: innerhalb eines Jahres nach Entstehung des
Alhi-Anspruchs musste der Kauf getätigt sein. Diese Vorschrift ist ersatzlos
gestrichen. In dieser Hinsicht stehen Arbeitslosenhilfebeziehende nunmehr Sozialhilfebeziehernden
gleich.
Denn wer Sozialhilfe beantragt, darf kein Vermögen besitzen, mit dem alsbald
eine Eigentumswohnung finanziert werden soll. Und doch gibt es im Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) eine Ausnahme: Nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 BSHG darf Sozialhilfe nicht
abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens,
solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen
Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit es zu Wohnzwecken behinderter Menschen,
Blinder oder Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck
durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
Behinderten Menschen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, soll dies aber nicht möglich
sein. Zu fragen wäre, ob sie deswegen nicht klagen sollten. Oder sollten
sie sich beim Arbeitsamt abmelden und zum Sozialamt gehen?
Zumindest stellenweise schimmert eine Annäherung der neuen AlhiV an das
Sozialhilferecht durch. Doch die Streichung der Vorschrift, dass Vermögen
für einen alsbaldigen Kauf eines angemessenen Hausgrundstücks oder
einer entsprechenden Eigentumswohnung unberücksichtigt bleibt, schiesst
über das Ziel hinaus.
Selbstbewohnte Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen
Wie schon bis Ende 2001, so wird auch entsprechend der neuen AlhiV Vermögen
nicht berücksichtigt, wenn es sich um ein Hausgrundstück von angemessener
Größe, das Erwerbslose bewohnen, oder um eine entsprechende Eigentumswohnung
oder um Sachen und Rechte handelt, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines
solchen Hausgrundstücks oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden
sollen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV).
Voraussetzung dafür, dass Erwerbslose ihre Hausgrundstücke oder ihre
Eigentumswohnungen nicht verkaufen müssen, ist, dass sie selbst dort wohnen.
Die DA hält für angemessen eine Haus- oder Wohnungsgröße
von bis zu 130 qm, Grundstücksflächen von bis zu 500 qm im städtischen
und 800 qm im ländlichen Bereich. Dies gilt auch, wenn Erwerbslose eine
Immobilie allein bewohnen. Sind Haus oder Wohnung unangemessen groß, prüft
das Arbeitsamt, ob die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude-
oder Grundstücksbestandteilen - vorrangig durch Verkauf oder Beleihung
- verlangt werden kann.
Das Arbeitsamt geht immer von dem bei der Antragstellung oder bei einer erneuten
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bestehenden Verkehrswert aus (§ 1 Abs.
4 AlhiV). Wird die Verwertung eines Vermögensgegenstandes erst später
möglich, ist nach der DA der Zeitpunkt maßgebend, von dem an alle
Voraussetzungen für eine Verwertung vorliegen.
Der Verkehrswert eines Grundstücks wird durch vorhandene Bewertungen (z.B.
durch Banken oder Bausparkassen, Kaufvertrag jüngeren Datums oder Bodenrichtwerttabellen
der Kommunen) festgestellt. Aus ihm ergibt sich dann der Teil des Vermögens,
der verbraucht werden muss. Ist beispielsweise die Wohnfläche nicht in
abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt, wird von Erwerbslosen nicht erwartet,
das selbstbewohnte Grundstück zu verkaufen. Das Arbeitsamt verlangt dann
aber, so die DA, dass sie mögliche Ertragsquellen nutzen, wie zimmerweise
Vermietung. Ist ein Hausgrundstück zu groß, ist es grundsätzlich
durch Verkauf oder Beleihung zu verwerten. Als unerheblich gilt hierbei, ob
das abgetrennte Grundstück bebaubar oder z.B. nur Bauerwartungsland ist.
Wenn ein Grundstück wegen regional bestehender Marktsättigung objektiv
nicht zu verkaufen ist, so kommt nach der DA für die Verwertung nur eine
Beleihung in Betracht, falls dies zumutbar ist.
Vermögensrückstellungen für nachweislich alsbald vorgesehene
angemessene Erhaltungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden
vom Arbeitsamt nicht als Vermögen berücksichtigt. Als angemessen gilt
der DA alles, was der Schaffung oder Beibehaltung eines üblichen Standards
dient. Die konkrete Maßnahme muss innerhalb eines Jahres nach der Entstehung
des Alhi-Anspruchs umgesetzt werden, es sei denn, besondere Umstände (Genehmigungen
oder Erschließungsmaßnahmen) stünden der Realisierung vorübergehend
entgegen.
Weitere (u.a. weggefallene) Schutzbestimmungen
Neben den bisher genannten Möglichkeiten, Vermögen vor dem Zugriff
der Arbeitsämter zu schützen, bleiben Erwerbslosen nur noch zwei weitere:
ein angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug des Erwerbslosen
oder des (Ehe-)Partners bleiben in ihrem Besitz. Bei der Prüfung, ob Hausrat
angemessen ist, prüfen die Arbeitsämter die bisherigen Lebensverhältnisse
der Erwerbslosen. Es muss sich, so die DA, um zur Haushaltsführung notwendige
oder zumindest übliche Gegenstände handeln. Diese Formulierungen zum
Hausrat finden sich übrigens teilweise auch in § 88 Abs. 1 Nr. 3 BSHG.
Während der Vermögensgrundfreibetrag von bisher 8.000 Mark auf 520
¤ (etwa 1.000 DM) je vollendetem Lebensjahr erhöht wurde, fielen
gleichzeitig einige Schutzvorschriften weg.
So gilt Vermögen aus einmaligen Sozialleistungen bis zu einer Höhe
von 10.000 Mark, z.B. aus Abfindungen, nicht mehr als schutzwürdig. Ebenfalls
Vermögen, das aus prämienbegünstigten Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
oder aus zulagebegünstigten Anlagen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz
sowie aus den Erträgnissen hieraus stammt. Ferner gibt es keinen Schutz
vor der Verwertung von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung
oder zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage bestimmt
ist, von Gegenständen, die zu Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung
oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, sowie von Familien- und Erbstücken,
deren Veräußerung für den Eigentümer oder seine Angehörigen
eine unbillige Härte bedeuten würde - alle diese Regelungen werden
von dem allgemeinen Grundfreibetrag geschluckt. Eine weitere Vorschrift aus
der bisherigen AlhiV ist weggefallen, die eventuell einen Schutz vor dem restlosen
Ausverkauf, beispielsweise in der Zeit kurz vor dem Renteneintritt, bot. Danach
war die Verwertung von Vermögen nur dann zumutbar, (
) wenn sie unter
Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens
und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Eine solche
Formulierung enthält die neue AlhiV nicht mehr.
Achtung: Übergangsregelung!
Grundsätzlich gilt die neue AlhiV nur für die Personen, deren Anspruch
auf Alhi im Jahr 2002 entsteht. Die Anwendung der bisherigen Vorschriften findet
noch in den Fällen statt, wenn in der Zeit vom 1.10.2001 bis 31.12.2001
mindestens für einen Tag Anspruch auf Alhi bestand (§ 4 AlhiV). Wer
sich noch am 30.12.2001 arbeitslos meldete und ab diesem Datum Alhi beantragte,
fällt solange unter die alten Regelungen, wie er nicht einen neuen Antrag
auf Alhi stellen muss, also spätestens bis 29.12.2002. Nimmt er jedoch
zwischenzeitlich eine Arbeit auf, wodurch die Alhi unbefristet aufgehoben wird,
und muss er vor Ablauf des einjährigen Bewilligungszeitraums erneut Alhi
beantragen, fällt er schon unter die neuen Vorschriften. Eine 14tägige
Aufhebung der Alhi durch ein Meldeversäumnis unterbricht allerdings den
alten Alhi-Anspruch nicht. Offen bleibt, ob bei einer Unterbrechung des Alhi-Bezugs
für einen Zeitraum von sechs Wochen oder weniger (z.B. wegen einer befristeten
Honorartätigkeit), nach dem ein Alhi-Antrag bzw. ein Wiederbewilligungsantrag
nicht erneut gestellt werden muss, schon die neue AlhiV greift. Nach §
122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erlischt eine Arbeitslosmeldung nämlich erst bei
einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Deshalb
entsteht mit dem erneuten Alhi-Bezug nach einer bis zu sechswöchigen Unterbrechung
eigentlich kein neuer Anspruch.
Beispiele:
- Wer für einen Zeitraum ab Ende 2001 Alhi beantragt und über ein
Vermögen verfügt, das er zum Kauf einer angemessenen Eigentumswohnung
im Herbst 2002 verwenden will, würde eventuell keine Alhi mehr erhalten,
wenn er im Frühjahr 2002 für zwei Monate gearbeitet hat. Denn wenn
er vor Ablauf des einjährigen Bewilligungszeitraums erneut Alhi beantragt,
verfügt er immer noch über das zum Kauf der Eigentumswohnung gedachte
Vermögen. Nach der neuen AlhiV bleibt ihm nur noch der Schutz von 520 ¤
je vollendetem Lebensjahr. Das darüber hinaus gehende Vermögen ist
aber nicht mehr aus dem Grund geschützt, dass er es für den alsbaldigen
Erwerb einer Eigentumswohnung verwenden will.
- Wer 40 Jahre alt ist, 2.000 Mark aus einem Arbeitnehmersparvertrag auf einem
Konto aufgehäuft, noch 10.000 Mark von einer Abfindung übrig behalten,
zusätzlich 40.000 Mark in einem Sparbrief angelegt hat, die nach Auslaufen
in einen Rentenfonds übertragen werden sollen, zusätzlich noch für
eine vom Arbeitsamt bewilligte und alsbald beginnende Umschulung 10.000 Mark
zurückgelegt und schließlich noch auf einem Sparkonto einen Betrag
in Höhe des bisherigen Vermögensfreibetrags von 8.000 Mark besitzt,
muss, wenn er im Jahr 2002 erneut Alhi beantragt, Vermögen im Wert von
30.000 Mark verbrauchen, bevor er Alhi erhält. Denn ihm bleibt nur noch
der Grundfreibetrag von 520 ¤ je vollendetem Lebensjahr. Für das
Arbeitnehmersparen, für die Abfindung und für ein Vermögen, das
für eine alsbaldige Berufsausbildung bestimmt ist, gibt es in der neuen
AlhiV keine Regelung mehr, ebenso wenig für Alterssicherung.
- Wer seit Ende 2001 Alhi erhält, aber erst Anfang 2002 über ein
Vermögen verfügt (Erbschaft, Lottogewinn), wird, so die DA, nach der
alten AlhiV behandelt.
Für welchen Zeitraum entfällt die Alhi?
In der alten AlhiV wurde die Alhi für einen Zeitraum ausgesetzt, der sich
aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt
ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (§ 9 AlhiV, alte Fassung).
Diese Vorschrift wurde jetzt aufgehoben. Es wird kein konkreter Zeitraum mehr
wegen fehlender Bedürftigkeit vom Arbeitsamt genannt. Solange verwertbares
Vermögen vorhanden ist, gibt es also - ähnlich wie im Sozialhilferecht
- keine Arbeitslosenhilfe. Aber je schneller das Vermögen verbraucht wird,
desto eher können Erwerbslose Alhi ohne Berücksichtigung von Vermögen
beantragen. Denn eine dem Sozialhilferecht entsprechende Vorschrift, dass Leistungen
wegen unwirtschaftlichen Verhaltens gekürzt werden, gibt es im Arbeitslosenrecht
(bisher) nicht.
Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe:
die Falle des Datenabgleichs
Wer sich im Schutz des hohen Grundfreibetrags wähnt und bereitwillig sein
Vermögen dem Arbeitsamt kundtut, kann am Ende das Nachsehen haben. Wenn
die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe oder die Abschaffung
der Arbeitslosenhilfe Wirklichkeit werden sollte, gibt es vielleicht höchstens
noch den Vermögensschutzbetrag von 2.500 Mark nach dem BSHG. Darauf sollten
sich Erwerbslose frühzeitig einstellen. Arbeits- und Sozialämter können
schon jetzt ihre Daten abgleichen.
w.h.
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