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Der Kommentar zur AlhiV 2002
aus der Arbeitslosenzeitung quer vom April 2002


Neue Arbeitslosenhilfe-Verordnung:

Höherer Vermögensgrundfreibetrag, aber Verschlechterungen bei Alterssicherung und Eigenheim

Zum 1.1.2002 trat eine neue Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) in Kraft. In § 1 dieser Verordnung wird die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung (§ 193 SGB III) neu geregelt.
Auf den ersten Blick bedeutet die Verordnung für viele Erwerbslose eine Erleichterung. Denn der Grundfreibetrag von bislang 8.000 Mark wurde auf 520 ¤ (also etwa 1.000 Mark) je vollendetem Lebensjahr des Erwerbslosen und seines Ehegatten oder (Lebens)-Partners erhöht. Ein fünfzigjähriger Erwerbsloser darf 26.000 ¤, ein zwanzigjähriger jedoch nur 10.400 ¤ angespart haben - in beliebiger Form. Der Höchstbetrag von 33.800 ¤ steht einem fünfundsechzigjährigen Erwerbslosen zu - den gibt es allerdings nur rechnerisch.
Auf den zweiten Blick sind in der neuen AlhiV aber auch Verschlechterungen zu erkennen. Sie beziehen sich vor allem auf Vermögen, das der Alterssicherung oder dem alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims von angemessener Größe dient.

Was ist mit der Alterssicherung?

> In der bisherigen Verordnung war die Verwertung eines Vermögens insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV in der alten Fassung). Als angemessen wurde eine Alterssicherung angesehen, soweit sie 1.000 Mark je vollendetem Lebensjahr der Erwerbslosen und ihrer nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)PartnerInnen betrug. Wenn Erwerbslose versicherten, dass ein Vermögen dem Zweck der Alterssicherung dienen solle, also eine subjektive Zweckbestimmung vorlag, und wenn sie bereits vor der Entstehung des Alhi-Anspruchs eine entsprechende so genannte Vermögensdisposition getroffen hatten, war das Vermögen vor dem Zugriff des Arbeitsamts geschützt. Die Arbeitsämter prüften aber auch, ob die Form der Vermögensanlage, Entscheidungen für eine spätere Anlage und auch das Auszahlungsdatum (beispielsweise ab dem 60. Lebensjahr) auf eine Alterssicherung hindeuteten.
Diese Prüfungen fallen jetzt weg, denn ein speziell der Alterssicherung dienendes Vermögen ist nicht mehr, wie bisher, besonders geschützt. Das bedeutet, dass bei Personen, die zusätzlich zu dem bislang bestehenden Vermögensgrundfreibetrag von 8.000 Mark ein der Alterssicherung dienendes Vermögen von genau 1.000 Mark pro vollendetem Lebensjahr besaßen, der erste Betrag, nämlich 8.000 Mark, nach der neuen AlhiV verbraucht werden müsste, bevor Arbeitslosenhilfe bezogen werden kann. Nur in zwei Ausnahmefällen bleibt Erwerbslosen noch ein zusätzlicher Freibetrag von 8.000 Mark bzw. jetzt: 4.100 Mark:

1. Besitzen Erwerbslose und ihre PartnerInnen jeweils ein Altersvorsorgevermögen nach § 92 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes, wird dieses Vermögen auf den aktuell geltenden Grundfreibetrag von 520 ¤ je vollendetem Lebensjahr voll angerechnet - bis auf verbleibende 4.100 ¤ (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AlhiV).
2. Gleiches gilt für Sachen und Rechte, die nachweislich für die Alterssicherung des Erwerbslosen oder seines Partners bestimmt sind, wenn diese nach § 231 Sozialgesetzbuch (SGB) VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 AlhiV). Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Selbständige oder aus anderen Gründen von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen.
Nicht berücksichtigt wird nach § 10a (Riester-Rente) oder dem XI. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes gefördertes Altersvermögen - einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge -, soweit die Inhaber es nicht vorzeitig steuerschädlich verwenden (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV).

Erwerbslosen, die schon vor dem 1.1.2002 Arbeitslosenhilfe bezogen haben, aber von den Ausnahmeregelungen nicht erfasst werden und in Gefahr geraten, ihr Vermögen teilweise verbrauchen zu müssen, bevor sie Alhi beziehen können, bleibt nur noch ein zeitlich befristeter Schutz durch die Übergangsregelungen (s.u.). Vermögen kann aber auch wie bisher geschützt sein, wenn seine Verwertung offensichtlich unwirtschaft- lich ist. Die Prüfung, ob eine Vermögensverwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, mussten die Arbeitsämter bisher nicht durchführen, wenn das entsprechende Vermögen einer angemessenen Alterssicherung diente. Diese Prüfung wurde allerdings oft vergessen oder übersehen, selbst wenn sie vorgenommen werden musste.

Verwertung des Vermögens offensichtlich unwirtschaftlich

Sachen und Rechte sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV, neue Fassung). Die DA (Dienstanweisung) sagt dazu, dass die Verwertung von Sachen und Rechten offensichtlich unwirtschaftlich ist, wenn die Verwertungskosten 10 Prozent oder mehr des Substanzwerts (Verkehrswert bzw. Summe der Einzahlungen zuzüglich bisheriger Erträge/Renditen) betragen. Zukünftige Gewinn-/Renditeaussichten werden dabei nicht berücksichtigt. Damit werden beispielsweise Lebensversicherungen und Bausparverträge in der Regel nicht als Vermögen angerechnet, es sei denn, sie seien fällig, zuteilungsreif, liefen aus oder würden gekündigt: dann ist das zur Verfügung stehende Vermögen nur noch in Höhe des Grundfreibetrags von 520 ¤ je vollendetem Lebensjahr - also nicht mehr, wie bis Ende 2001, im Rahmen der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung (beispielsweise durch erneute Vermögensanlage), aber auch nicht durch eine Entscheidung zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes in angemessener Größe (s.u.) - geschützt. Auch die Auflösung von Vermögen, das in Form von Sparbriefen u.ä. angelegt ist, ist in der Regel nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Liegen diese Vermögen über dem Grundfreibetrag, wird der übersteigende Betrag bei der Bedürftigkeitsprüfung des Arbeitsamts als Vermögen berücksichtigt.

Wie ist es mit einem Vermögen, das dem alsbaldigen Erwerb von Eigenheim oder Eigentumswohnung dienen soll?

Bis Ende 2001 war die Verwertung eines Vermögens insbesondere dann nicht zumutbar, wenn es nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks von angemessener Größe oder einer entsprechenden Eigentumswohnung bestimmt war. Alsbald hieß: innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Alhi-Anspruchs musste der Kauf getätigt sein. Diese Vorschrift ist ersatzlos gestrichen. In dieser Hinsicht stehen Arbeitslosenhilfebeziehende nunmehr Sozialhilfebeziehernden gleich.
Denn wer Sozialhilfe beantragt, darf kein Vermögen besitzen, mit dem alsbald eine Eigentumswohnung finanziert werden soll. Und doch gibt es im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine Ausnahme: Nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 BSHG darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit es zu Wohnzwecken behinderter Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Behinderten Menschen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, soll dies aber nicht möglich sein. Zu fragen wäre, ob sie deswegen nicht klagen sollten. Oder sollten sie sich beim Arbeitsamt abmelden und zum Sozialamt gehen?
Zumindest stellenweise schimmert eine Annäherung der neuen AlhiV an das Sozialhilferecht durch. Doch die Streichung der Vorschrift, dass Vermögen für einen alsbaldigen Kauf eines angemessenen Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung unberücksichtigt bleibt, schiesst über das Ziel hinaus.

Selbstbewohnte Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen

Wie schon bis Ende 2001, so wird auch entsprechend der neuen AlhiV Vermögen nicht berücksichtigt, wenn es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das Erwerbslose bewohnen, oder um eine entsprechende Eigentumswohnung oder um Sachen und Rechte handelt, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstücks oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV).
Voraussetzung dafür, dass Erwerbslose ihre Hausgrundstücke oder ihre Eigentumswohnungen nicht verkaufen müssen, ist, dass sie selbst dort wohnen.
Die DA hält für angemessen eine Haus- oder Wohnungsgröße von bis zu 130 qm, Grundstücksflächen von bis zu 500 qm im städtischen und 800 qm im ländlichen Bereich. Dies gilt auch, wenn Erwerbslose eine Immobilie allein bewohnen. Sind Haus oder Wohnung unangemessen groß, prüft das Arbeitsamt, ob die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen - vorrangig durch Verkauf oder Beleihung - verlangt werden kann.
Das Arbeitsamt geht immer von dem bei der Antragstellung oder bei einer erneuten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bestehenden Verkehrswert aus (§ 1 Abs. 4 AlhiV). Wird die Verwertung eines Vermögensgegenstandes erst später möglich, ist nach der DA der Zeitpunkt maßgebend, von dem an alle Voraussetzungen für eine Verwertung vorliegen.
Der Verkehrswert eines Grundstücks wird durch vorhandene Bewertungen (z.B. durch Banken oder Bausparkassen, Kaufvertrag jüngeren Datums oder Bodenrichtwerttabellen der Kommunen) festgestellt. Aus ihm ergibt sich dann der Teil des Vermögens, der verbraucht werden muss. Ist beispielsweise die Wohnfläche nicht in abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt, wird von Erwerbslosen nicht erwartet, das selbstbewohnte Grundstück zu verkaufen. Das Arbeitsamt verlangt dann aber, so die DA, dass sie mögliche Ertragsquellen nutzen, wie zimmerweise Vermietung. Ist ein Hausgrundstück zu groß, ist es grundsätzlich durch Verkauf oder Beleihung zu verwerten. Als unerheblich gilt hierbei, ob das abgetrennte Grundstück bebaubar oder z.B. nur Bauerwartungsland ist. Wenn ein Grundstück wegen regional bestehender Marktsättigung objektiv nicht zu verkaufen ist, so kommt nach der DA für die Verwertung nur eine Beleihung in Betracht, falls dies zumutbar ist.
Vermögensrückstellungen für nachweislich alsbald vorgesehene angemessene Erhaltungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden vom Arbeitsamt nicht als Vermögen berücksichtigt. Als angemessen gilt der DA alles, was der Schaffung oder Beibehaltung eines üblichen Standards dient. Die konkrete Maßnahme muss innerhalb eines Jahres nach der Entstehung des Alhi-Anspruchs umgesetzt werden, es sei denn, besondere Umstände (Genehmigungen oder Erschließungsmaßnahmen) stünden der Realisierung vorübergehend entgegen.

Weitere (u.a. weggefallene) Schutzbestimmungen

Neben den bisher genannten Möglichkeiten, Vermögen vor dem Zugriff der Arbeitsämter zu schützen, bleiben Erwerbslosen nur noch zwei weitere: ein angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug des Erwerbslosen oder des (Ehe-)Partners bleiben in ihrem Besitz. Bei der Prüfung, ob Hausrat angemessen ist, prüfen die Arbeitsämter die bisherigen Lebensverhältnisse der Erwerbslosen. Es muss sich, so die DA, um zur Haushaltsführung notwendige oder zumindest übliche Gegenstände handeln. Diese Formulierungen zum Hausrat finden sich übrigens teilweise auch in § 88 Abs. 1 Nr. 3 BSHG.
Während der Vermögensgrundfreibetrag von bisher 8.000 Mark auf 520 ¤ (etwa 1.000 DM) je vollendetem Lebensjahr erhöht wurde, fielen gleichzeitig einige Schutzvorschriften weg.
So gilt Vermögen aus einmaligen Sozialleistungen bis zu einer Höhe von 10.000 Mark, z.B. aus Abfindungen, nicht mehr als schutzwürdig. Ebenfalls Vermögen, das aus prämienbegünstigten Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder aus zulagebegünstigten Anlagen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz sowie aus den Erträgnissen hieraus stammt. Ferner gibt es keinen Schutz vor der Verwertung von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung oder zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage bestimmt ist, von Gegenständen, die zu Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, sowie von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Eigentümer oder seine Angehörigen eine unbillige Härte bedeuten würde - alle diese Regelungen werden von dem allgemeinen Grundfreibetrag geschluckt. Eine weitere Vorschrift aus der bisherigen AlhiV ist weggefallen, die eventuell einen Schutz vor dem restlosen Ausverkauf, beispielsweise in der Zeit kurz vor dem Renteneintritt, bot. Danach war die Verwertung von Vermögen nur dann zumutbar, (…) wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Eine solche Formulierung enthält die neue AlhiV nicht mehr.

Achtung: Übergangsregelung!

Grundsätzlich gilt die neue AlhiV nur für die Personen, deren Anspruch auf Alhi im Jahr 2002 entsteht. Die Anwendung der bisherigen Vorschriften findet noch in den Fällen statt, wenn in der Zeit vom 1.10.2001 bis 31.12.2001 mindestens für einen Tag Anspruch auf Alhi bestand (§ 4 AlhiV). Wer sich noch am 30.12.2001 arbeitslos meldete und ab diesem Datum Alhi beantragte, fällt solange unter die alten Regelungen, wie er nicht einen neuen Antrag auf Alhi stellen muss, also spätestens bis 29.12.2002. Nimmt er jedoch zwischenzeitlich eine Arbeit auf, wodurch die Alhi unbefristet aufgehoben wird, und muss er vor Ablauf des einjährigen Bewilligungszeitraums erneut Alhi beantragen, fällt er schon unter die neuen Vorschriften. Eine 14tägige Aufhebung der Alhi durch ein Meldeversäumnis unterbricht allerdings den alten Alhi-Anspruch nicht. Offen bleibt, ob bei einer Unterbrechung des Alhi-Bezugs für einen Zeitraum von sechs Wochen oder weniger (z.B. wegen einer befristeten Honorartätigkeit), nach dem ein Alhi-Antrag bzw. ein Wiederbewilligungsantrag nicht erneut gestellt werden muss, schon die neue AlhiV greift. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erlischt eine Arbeitslosmeldung nämlich erst bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Deshalb entsteht mit dem erneuten Alhi-Bezug nach einer bis zu sechswöchigen Unterbrechung eigentlich kein neuer Anspruch.

Beispiele:

  1. Wer für einen Zeitraum ab Ende 2001 Alhi beantragt und über ein Vermögen verfügt, das er zum Kauf einer angemessenen Eigentumswohnung im Herbst 2002 verwenden will, würde eventuell keine Alhi mehr erhalten, wenn er im Frühjahr 2002 für zwei Monate gearbeitet hat. Denn wenn er vor Ablauf des einjährigen Bewilligungszeitraums erneut Alhi beantragt, verfügt er immer noch über das zum Kauf der Eigentumswohnung gedachte Vermögen. Nach der neuen AlhiV bleibt ihm nur noch der Schutz von 520 ¤ je vollendetem Lebensjahr. Das darüber hinaus gehende Vermögen ist aber nicht mehr aus dem Grund geschützt, dass er es für den alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung verwenden will.
  2. Wer 40 Jahre alt ist, 2.000 Mark aus einem Arbeitnehmersparvertrag auf einem Konto aufgehäuft, noch 10.000 Mark von einer Abfindung übrig behalten, zusätzlich 40.000 Mark in einem Sparbrief angelegt hat, die nach Auslaufen in einen Rentenfonds übertragen werden sollen, zusätzlich noch für eine vom Arbeitsamt bewilligte und alsbald beginnende Umschulung 10.000 Mark zurückgelegt und schließlich noch auf einem Sparkonto einen Betrag in Höhe des bisherigen Vermögensfreibetrags von 8.000 Mark besitzt, muss, wenn er im Jahr 2002 erneut Alhi beantragt, Vermögen im Wert von 30.000 Mark verbrauchen, bevor er Alhi erhält. Denn ihm bleibt nur noch der Grundfreibetrag von 520 ¤ je vollendetem Lebensjahr. Für das Arbeitnehmersparen, für die Abfindung und für ein Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung bestimmt ist, gibt es in der neuen AlhiV keine Regelung mehr, ebenso wenig für Alterssicherung.
  3. Wer seit Ende 2001 Alhi erhält, aber erst Anfang 2002 über ein Vermögen verfügt (Erbschaft, Lottogewinn), wird, so die DA, nach der alten AlhiV behandelt.

Für welchen Zeitraum entfällt die Alhi?

In der alten AlhiV wurde die Alhi für einen Zeitraum ausgesetzt, der sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (§ 9 AlhiV, alte Fassung). Diese Vorschrift wurde jetzt aufgehoben. Es wird kein konkreter Zeitraum mehr wegen fehlender Bedürftigkeit vom Arbeitsamt genannt. Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, gibt es also - ähnlich wie im Sozialhilferecht - keine Arbeitslosenhilfe. Aber je schneller das Vermögen verbraucht wird, desto eher können Erwerbslose Alhi ohne Berücksichtigung von Vermögen beantragen. Denn eine dem Sozialhilferecht entsprechende Vorschrift, dass Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens gekürzt werden, gibt es im Arbeitslosenrecht (bisher) nicht.

Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe:
die Falle des Datenabgleichs

Wer sich im Schutz des hohen Grundfreibetrags wähnt und bereitwillig sein Vermögen dem Arbeitsamt kundtut, kann am Ende das Nachsehen haben. Wenn die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe oder die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe Wirklichkeit werden sollte, gibt es vielleicht höchstens noch den Vermögensschutzbetrag von 2.500 Mark nach dem BSHG. Darauf sollten sich Erwerbslose frühzeitig einstellen. Arbeits- und Sozialämter können schon jetzt ihre Daten abgleichen.

w.h.


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