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Vorderseite
Nachschlag zur Arbeitslosenhilfe erkämpfen!
Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen auch bei Arbeitslosenhilfe (Alhi)!
Dies besagt ein Beschluss des Sozialgerichts Dortmund!
(Az: S 5 AL 304/00)
Seit Mai letzten Jahres gilt: Bei gleichem Lohn gibt's auch gleiches Geld in
der Arbeitslosigkeit (Urteil des Bundesverfassungsgerichts). Während bis
dahin das Arbeitsamt die Höhe der Lohnersatzleistung ungestraft allein
aus den 12 letzten Monatsgehältern errechnete (jedoch Weihnachts- und Urlaubsgeld
unterschlug!), muß seither gleicher Lohn gleiches Geld vom Arbeitsamt
bringen. Für das Arbeitslosengeld wird dies Urteil auch umgesetzt.
Beispiel: Bei einem Monatsbruttogehalt von 4.000,- Mark und einem '13. Monatsgehalt'
wird seither Arbeitslosengeld aus einem Jahresbrutto von 52.000 Mark errechnet
(vorher zählten nur 48.000) und entsprechend mehr gezahlt.
Doch das greift (noch) nicht bei der Arbeitslosenhilfe!
Urteil zählt nicht bei Arbeitslosenhilfe !
sagen Bundesregierung und Arbeitsämter um den 'Schaden' durch die
Verfassungsrichter zu begrenzen.
Sie sagen: Arbeitslosengeld wird aus Versicherungsbeiträgen gezahlt, daher
sind nur Beitragszahler geschützt. Aber das Geld für die Alhi kommt
aus Steuermitteln - da machen wir, was wir wollen!
Sie legten fest: Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen nicht, wenn Arbeitslosen
ihre Alhi berechnet wird. Ergebnis: Erwerbslose verlieren bei Auslaufen des
Arbeitslosengeldes doppelt: Erst, weil Alhi eh' niedriger ist als Arbeitslosengeld
und zweitens, weil dann noch der ehemalige Lohn kleingerechnet wird. Die Rechenkünste
der Regierung kosten Erwerbslose leicht 100 Mark oder mehr ihrer monatlichen
Arbeitslosenhilfe!
"So geht's nicht!"
sagen seither viele Erwerbslose. 'So geht's nicht!' sagte sinngemäß
auch das Sozialgericht Dortmund und beschied:
-
"Der Gesetzgeber ist auch bei der Gestaltung von steuerfinanzierten
Fürsorgeleistungen" (z.B. Alhi) "nicht frei in seiner Regelungsbefugnis,
mithin auch an den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1
Grundgesetz gebunden." (Klartext: Gleicher Lohn muß gleiche Alhi
bringen!)
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Werden Weihnachts- und Urlaubsgeld bei der Alhi rausgerechnet führt
das "zu einer Ungleichbehandlung von Personengruppen mit gleich hoher Beitragsleistung
zur Sozialversicherung
" Und: "Es werden Versicherte umso stärker
bei der Arbeitslosenhilfe benachteiligt, je höher der Anteil ihres beitragspflichtigen
einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt
ist."
Und das verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes!
Rückseite
"Wichtiger Etappensieg"
Erster Grund zum Feiern ist allein schon diese Entscheidung des SG Dortmund.
Vor dem Gericht streitet ein Erwerbsloser um seine ungekürzte Alhi. Dieses
Verfahren führte zu der Frage an das Bundesverfassungsgericht, ob die Nichtberücksichtigung
von Weihnachts- und Urlaubsgeld bei der Alhi mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das war am 23. März 2001.
Jetzt nachfassen!
Es wird etwas dauern, bis die Verfassungsrichter die Frage beantworten. Doch
von einer für uns positiven Entscheidung, können viele profitieren.
Voraussetzung ist aber, sich jetzt gegen alle Arbeitsamts-Bescheide zur Alhi
zu wehren, die als Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahltes Gehalt nicht berücksichtigen.
Heißt: Kein solcher Alhi-Bescheid darf "Rechtskraft" erlangen!
"Rechtsmittel" einlegen!
Was tun? (eine kleine Übersicht)
- Wer jetzt nach Arbeitslosengeld Alhi beantragt, beantragt gleichzeitig eine
"vorläufige Entscheidung".
- Ist der Erst-Bescheid über die Alhi keinen Monat alt oder entscheidet
das Arbeitsamt trotz Antrag auf vorläufige Entscheidung endgültig:
"Widerspruch" einlegen, gegen abgelehnten Widerspruch Klage beim Sozialgericht.
- Das Sozialgericht hat über vorliegende Klage noch nicht entschieden:
"Ruhen des Verfahrens" mit Hinweis auf SG Dortmund beantragen. Entscheidet
das Bundesverfassungsgericht zu unseren Gunsten, muß beim Gericht die
Weiterführung des ruhenden Verfahrens beantragt werden.
- Niederlage beim Sozialgericht: Berufung einlegen, um ein positives Urteil
des BVerfG doch noch nutzen zu können.
- Wurde Alhi erstmals ab dem 24.05.00 bewilligt und ist der Bescheid schon
älter als einen Monat: Überprüfungsantrag gegen den Bewilligungsbescheid
stellen. Bei Ablehnung durchs Amt: Widerspruch einlegen (siehe 2.).
Muster für die Schriftsätze wie auch das Urteil des SG Dortmund im
Internet unter http://www.erwerbslos.de oder gegen sechs Mark in Briefmarken
von: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (Marktstr.
10, 33602 Bielefeld, Fon 0521 / 96784-0), auf deren Vorarbeiten sich auch dieses
Flugblatt stützt. Gewerkschaftsmitglieder können ihre Gewerkschaft
um Rechtsschutz fragen. Unterstützung auch bei folgender Initiative oder
Beratungsstelle:
(Herunterladen als rtf-Datei)
Flugblatt aus: Arbeitslosenzeitung , Juni 2001
Postfach 13 63, 26003 Oldenburg, Fax: 0441/9558 443
e-mail: quer.infos@web.de
Preis: für Erwerbslose 12,50 Euro pro Jahr, Probeheft gegen 1,50 Euro in Briefmarken.
Weitere Infos
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