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Gleich zwei Artikel über das "Mainzer-Modell"
aus der Arbeitslosenzeitung


E-mail: quer.infos@web.de
Internet: http://www.also-zentrum.de/publik/quer/selbst.htm

  Infos


Zu Artikel II.: DAS MAINZER KOMBILOHN-MODELL

I. Vom Kampf gegen Arbeitslose:
Kombi-Lohn ist ein Hohn!

Aus: 02/2002 (April 2002)


Seit 1.3.2002 können Arbeitsämter nach gültiger Papierlage bundesweit Beschäftigungsverhältnisse nach dem 'Mainzer-Kombi-Lohn-Modell' fördern. Es scheint jedoch, als sollte das kürzlich noch allseits gefeierte 'Reformvorhaben' zunächst stiekum beerdigt werden. Denn heute ist die neue 'arbeitsmarktpolitische Wunderwaffe' aus den Schlagzeilen verschwunden, wo doch nach den Ankündigungen jetzt deren Segnungen abzufeiern sein sollten. Waren zuschlechterletzt auch noch fast alle Gewerkschaften, auch die IG Metall, an dieser Stelle auf den Kanzler-Kurs eingeschwenkt - was könnte dem Erfolg des 'Mainzer-Modells' da noch im Weg stehen - ausser die Nutzlosigkeit der Kombi-Löhne?
Nur die Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten (NGG) blieb bei ihrer Kritik, daß dieses "Instrument untauglich ist" angesichts von Millionen Arbeitslosen und daß Niedriglohn kein Mittel gegen Massenerwerbslosigkeit ist, was z.B. am Gastgewerbe, an der Obst- und Gemüseverarbeitung wie auch an der 'Niedriglohnregion Neue Bundesländer' unschwer zu erkennen ist. Kombi-Lohn öffnet "dem Lohndumping und einer nach unten offenen Tarifspirale Tür und Tor - und dies vor dem Hintergrund steigender Lebenshaltungskosten", so NGG-Chef Franz-Josef Möllenberg in Einigkeit, 1/2002, S. 3.


Bundesweites Kombilohnmodell à la Mainz

Was bietet nun die neue Wunderwaffe - ausser einem Haufen recht komplizierter Regelungen in der entsprechenden Richtlinie vom 6. Februar 2002? *

Zwei Dinge (§§ 5, 6):

  • den Zuschuss zum Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen
  • den Zuschlag zum Kindergeld

Ersteren bekommen Alleinstehende mit neuem sozialversicherungspflichtigen Job bei einem Verdienst von 326 bis 897 € (und beträgt zw. 66 und 20 €) und Personen mit Kindern unter 18 Jahren (oder Paare) ab 326 bis zu 1.707 € Bruttoverdienst (§ 1 Abs. 1). Bis 737 € Einkommen entspricht der Zuschuß in etwa dem Sozialversicherungsbeitrag, darüber liegt er zwischen 132 und 20 €.

Letzteren bekommen Alleinerziehende oder Paare mit Kind bei einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen von mindestens 326, höchstens 1.740 €. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 205 €. Der Kindergeldzuschlag sinkt mit steigendem Einkommen (je Kind 75, 50 oder 25 €).

Die Zuschüsse nehmen mit steigendem Einkommen ab und sind in Tabellen für den Einzelfall festgelegt (vgl. § 5). Die Auswahl der richtigen Tabelle entscheidet über die Höhe der Zuschüsse an die Arbeitnehmer, doch gerade dies wird in der Praxis - ich fürchte zu deren Lasten - Probleme bereiten.

Neben dem geförderten Job erzieltes Einkommen (ggf. des Partners: auch dessen Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld zählt als Einkommen! § 4 Abs. 1), senkt den Förderbetrag. Die Berücksichtigung dieses 'weiteren Einkommens' geschieht durch Ablesen des Förderbetrags in Extra-Tabellen (vgl. § 5). Doch beachte:

Wurde vor dem 'Mainzer-Job' Arbeitslosen- oder Sozialhilfe bezogen, darf nur Einkommen der/des Geförderten aus abhängiger Beschäftigung bei der Bestimmung der Zuschusshöhe berücksichtigt werden (anderes oder Partner-Einkommen nicht; § 4 Abs. 3) und wird der Zuschuss immer anhand der Tabellen bestimmt, die keine Senkung der Zuschusses durch weiteres Einkommen vorsehen (Tabelle 1 und 3, § 5 Abs. 5)!

Die Richtlinie bestimmt ferner, daß Nebeneinkommen des Geförderten bis zu 87 € bei der Festlegung des Zuschusses keine Rolle spielen sollte [1].

Die Zuschüsse können bis zu sechs Wochen nach Beginn des neuen Jobs beim Arbeitsamt (oder einer anderen örtlich beauftragten Stelle) beantragt werden (Art. 5 Abs. 1). Doch Obacht: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung, sondern nur Bewilligungen im Rahmen der Haushaltsmittel (Art. 1 Abs. 4). Wer den Billigjob ohne vorherige Bewilligung der Zuschüsse anfängt, kann leer ausgehen!

Entscheidend für die Bewilligung der Zuschüsse ist der neue Job; ein vormaliger 630-Mark-Job (325-€-Job) darf in einen sozialversicherungspflichtigen umgewandelt und gefördert werden [2]. Die/ der Geförderte darf im einstellenden Unternehmen in den letzten sechs Monaten keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Vorherige Arbeitslosigkeit ist keine Fördervoraussetzung. Nicht gefördert werden Auszubildende, Studierende, Maßnahmen nach § 19 BSHG ("Hilfe zur Arbeit"); der Arbeitgeber kann zudem einen Lohnkostenzuschuss bekommen (neudeutsch "Eingliederungszuschuss", Regelförderung nach §§ 218ff SGB III).

Die Förderung eines Beschäftigungsverhältnisse ist nur zulässig, wenn "dessen Bezahlung den tariflichen oder - wenn der Arbeitgeber nicht tariflich gebunden ist - ortsüblichen Bedingungen entspricht" (§ 2 Abs. 1).

Da das Einkommen oft nicht bedarfsdeckend sein wird, wird ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen werden müssen. Dabei sind 'Mainzer Zuschüsse' sozialhilferechtlich kein Einkommen (Art. 1 Abs. 2), werden auf Wohngeld nicht angerechnet, sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 2 EstG und unterliegen keinem Progressionsvorbehalt [3].

Förderbeginn kann bis Ende 2003 sein, die Höchstförderdauer beträgt 36 Monate. Antragstellende sind die geförderten ArbeitnehmerInnen. Gezahlt wird entspr. § 337 SGB III gegen Monatsende, bei unbilliger Härte auch als angemessener Abschlag (Art. 5 Abs. 4).


Schlußbemerkung
Genug der Ehre der Besprechung für ein makabres Modell. Besondere Zielgruppe sind Alleinerziehende mit Kindern, die für den Arbeitsmarkt mobilisiert werden sollen, denn bei diesen errechnen sich die höchsten Förderbeträge. Im Ergebnis arbeiten ,Geförderte' meist für nicht mehr als für ihre Sozialhilfe - workfare statt wellfare.

gg


* Richtlinie zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" - mitfinanziert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) - vom 6. Februar 2002 des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA), in der die im Text angesprochenen Paragraphen oder Artikel stehen. Als pdf-Datei unter <www.also-zentrum.de>.
[1] Vgl. des § 5 Abs. 2 und 4. Dies sei aber nicht so gemeint (und werde bei einer Überarbeitung der Richtlinie geändert), wie mir zu meiner Überraschung vom BMA erklärt wurde. Gemeint sei vielmehr, daß Nebeneinkommen immer anzurechnen sei. Na dann alles klar …
[2] Merkblatt zum Sonderprogramm Mainzer Modell der Bundesregierung, S. 2. Obacht: Unter der hier angegebene "Info-Hotline des Bundesarbeitsministeriums" (Tel.-Nr. 0800/1515154) antwortet lt. Auskunft aus dem BMA ein als Info-hotline der Bundesanstalt für Arbeit wirkendes Call-Center, das 1. nur unvollständige und 2. nicht unbedingt zuverlässige Auskünfte gibt.
[3] Schriftliche Auskunft des BMA vom 26.2.2002.



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II. DAS MAINZER KOMBILOHN-MODELL

Aus: 01/2002, (Februar 2002)


Das IAB hat in seinem Werkstattbericht Nr. 14 vom 5.12.2001 unter dem Titel "Kombilöhne für Deutschland" eine systematische Übersicht über allein zwölf verschiedene Modelle vorgelegt, die seit einigen Jahren in verschiedenen Regionen erprobt werden. Warum es das Mainzer Modell geworden ist, müßt ihr die Bundesregierung fragen.

Gefördert werden im Mainzer Modell Arbeitnehmer, nicht nur Langzeitarbeitslose und Sozialhilfebezieher, die eine gering bezahlte neue Tätigkeit aufnehmen. Sie erhalten einen Zuschuß zum Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben (20,5 Prozent des Bruttoeinkommens), der bei einem Einkommen von 325 bis 897 Euro (bei Paaren bis 1707 Euro) stetig abnimmt (siehe Beispiele) und einen Kindergeldzuschlag von maximal 77 Euro pro Kind. Außerdem dürfen die Beschäftigten noch eine Pauschale von 87 Euro monatlich als Werbungskosten geltend machen. Die Zuschüsse sowie der Kindergeldzuschlag bleiben steuerfrei.

Was der Staat drauflegt und was die Geförderten bekommen, zeigen die beiden Schaubilder des IWKöln. Die jeweiligen Sozialhilfebedarfe sind anscheinend an Durchschnittsrechnungen des Bundesarbeitsministeriums angelehnt (siehe: www.bma.bund.de). Nach unseren Berechnungen wird in diesen Beispielen der Kombilohnzuschuß und der Kindergeldzuschlag nicht auf die Sozialhilfe angerechnet. Nach Auskunft des IAB handhaben die am Modell beteiligten Sozialämter in Rheinland-Pfalz das jedoch unterschiedlich. In der Presse hat die Bundesregierung bis heute verkündet, daß die Zuschüsse nicht auf Arbeitslosen- und Sozialhilfe angerechnet werden sollen - mal sehen.

Ob im Einzelfall die Aufnahme einer Beschäftigung nach diesem Modell lohnt, muß nach individueller Lebenslage durchgerechnet werden und hängt ganz wesentlich davon ab, ob und wie auf Alhi und Sozialhilfe angerechnet wird. Das Modell verschafft zumindest allen Arbeitsloseninitiativen, die Sozialberatung anbieten, zusätzliche Beschäftigung, wenn auch unbezahlt. 17 Seiten Paragraphen vom Feinsten inclusive Durchführungsanordnungen nur für das Mainzer- und das Saarmodell - ohne unabhängige Sozialberatung kann jedem Interessierten nur dringend davon abgeraten werden, sich ungeschützt in die Fänge der zuständigen Arbeits- und Sozialämter zu begeben.


Zum Abschluß noch ein paar Zitate von Beteiligten zum Thema "Anreize für Erwerbslose sind nötig" und "zusätzliche Arbeitsplätze im Dienstleistungsbereich" (Handelsblatt, 10.01.02):


"Der bisher geringe Erfolg des Mainzer Modells […] liegt vor allem an der Zurückhaltung der Arbeitgeber. Für sie sind andere Förderprogramme lukrativer." "Die Unternehmen bevorzugen die Lohnkostenzuschüsse der Arbeitsämter" beobachtet Klaus Pohl, Sprecher des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg. Denn erstens sind diese höher als der Förderanteil beim Kombilohn und zweitens fließen sie an den Arbeitgeber, während beim Mainzer Modell der Arbeitnehmer bezuschusst wird. "Es gibt viel mehr interessierte Personen als Arbeitsplätze", sagt Stefan Dierkes, Kombilohnexperte des Arbeitsamts Eberswalde in Brandenburg.


"In Eberswalde arbeiten die Kombilohnempfänger unter anderem als Verkäuferinnen, Friseurinnen, Reinigungs- und Pflegekräfte. Eine Verkäuferin in einem Lebensmittelladen in der Uckermark bekommt bei einer 30-Stunden-Woche 720 Euro brutto im Monat, eine Reinigungskraft bei einer 25-Stunden-Woche 630 Euro. Von Dumpinglöhnen, wie es die Gewerkschaften tun, will Dierkes aber nicht sprechen. ,Das ist die ortsübliche Vergütung, mit oder ohne Kombilohn.' "

mb


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