Gleich zwei Artikel über das "Mainzer-Modell"
aus der Arbeitslosenzeitung 
E-mail: quer.infos@web.de
Internet: http://www.also-zentrum.de/publik/quer/selbst.htm
Infos
I. Vom Kampf gegen Arbeitslose:
Kombi-Lohn ist ein Hohn!
Aus: 02/2002 (April 2002)
Seit 1.3.2002 können Arbeitsämter nach gültiger Papierlage bundesweit
Beschäftigungsverhältnisse nach dem 'Mainzer-Kombi-Lohn-Modell' fördern.
Es scheint jedoch, als sollte das kürzlich noch allseits gefeierte 'Reformvorhaben'
zunächst stiekum beerdigt werden. Denn heute ist die neue 'arbeitsmarktpolitische
Wunderwaffe' aus den Schlagzeilen verschwunden, wo doch nach den Ankündigungen
jetzt deren Segnungen abzufeiern sein sollten. Waren zuschlechterletzt auch
noch fast alle Gewerkschaften, auch die IG Metall, an dieser Stelle auf den
Kanzler-Kurs eingeschwenkt - was könnte dem Erfolg des 'Mainzer-Modells'
da noch im Weg stehen - ausser die Nutzlosigkeit der Kombi-Löhne?
Nur die Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten (NGG) blieb bei
ihrer Kritik, daß dieses "Instrument untauglich ist" angesichts
von Millionen Arbeitslosen und daß Niedriglohn kein Mittel gegen Massenerwerbslosigkeit
ist, was z.B. am Gastgewerbe, an der Obst- und Gemüseverarbeitung wie auch
an der 'Niedriglohnregion Neue Bundesländer' unschwer zu erkennen ist.
Kombi-Lohn öffnet "dem Lohndumping und einer nach unten offenen Tarifspirale
Tür und Tor - und dies vor dem Hintergrund steigender Lebenshaltungskosten",
so NGG-Chef Franz-Josef Möllenberg in Einigkeit, 1/2002, S. 3.
Bundesweites Kombilohnmodell à la Mainz
Was bietet nun die neue Wunderwaffe - ausser einem Haufen recht komplizierter
Regelungen in der entsprechenden Richtlinie vom 6. Februar 2002? *
Zwei Dinge (§§ 5, 6):
- den Zuschuss zum Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen
- den Zuschlag zum Kindergeld
Ersteren bekommen Alleinstehende mit neuem sozialversicherungspflichtigen Job
bei einem Verdienst von 326 bis 897 € (und beträgt zw. 66 und 20 €)
und Personen mit Kindern unter 18 Jahren (oder Paare) ab 326 bis zu 1.707 €
Bruttoverdienst (§ 1 Abs. 1). Bis 737 € Einkommen entspricht der Zuschuß
in etwa dem Sozialversicherungsbeitrag, darüber liegt er zwischen 132 und
20 €.
Letzteren bekommen Alleinerziehende oder Paare mit Kind bei einem sozialversicherungspflichtigen
Einkommen von mindestens 326, höchstens 1.740 €. Für jedes weitere
Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 205 €. Der Kindergeldzuschlag
sinkt mit steigendem Einkommen (je Kind 75, 50 oder 25 €).
Die Zuschüsse nehmen mit steigendem Einkommen ab und sind in Tabellen
für den Einzelfall festgelegt (vgl. § 5). Die Auswahl der richtigen
Tabelle entscheidet über die Höhe der Zuschüsse an die Arbeitnehmer,
doch gerade dies wird in der Praxis - ich fürchte zu deren Lasten - Probleme
bereiten.
Neben dem geförderten Job erzieltes Einkommen (ggf. des Partners: auch
dessen Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld zählt als Einkommen! § 4
Abs. 1), senkt den Förderbetrag. Die Berücksichtigung dieses 'weiteren
Einkommens' geschieht durch Ablesen des Förderbetrags in Extra-Tabellen
(vgl. § 5). Doch beachte:
Wurde vor dem 'Mainzer-Job' Arbeitslosen- oder Sozialhilfe bezogen, darf nur
Einkommen der/des Geförderten aus abhängiger Beschäftigung bei
der Bestimmung der Zuschusshöhe berücksichtigt werden (anderes oder
Partner-Einkommen nicht; § 4 Abs. 3) und wird der Zuschuss immer anhand
der Tabellen bestimmt, die keine Senkung der Zuschusses durch weiteres Einkommen
vorsehen (Tabelle 1 und 3, § 5 Abs. 5)!
Die Richtlinie bestimmt ferner, daß Nebeneinkommen des Geförderten
bis zu 87 € bei der Festlegung des Zuschusses keine Rolle spielen sollte
[1].
Die Zuschüsse können bis zu sechs Wochen nach Beginn des neuen Jobs
beim Arbeitsamt (oder einer anderen örtlich beauftragten Stelle) beantragt
werden (Art. 5 Abs. 1). Doch Obacht: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung,
sondern nur Bewilligungen im Rahmen der Haushaltsmittel (Art. 1 Abs. 4). Wer
den Billigjob ohne vorherige Bewilligung der Zuschüsse anfängt, kann
leer ausgehen!
Entscheidend für die Bewilligung der Zuschüsse ist der neue Job;
ein vormaliger 630-Mark-Job (325-€-Job) darf in einen sozialversicherungspflichtigen
umgewandelt und gefördert werden [2]. Die/ der Geförderte darf im
einstellenden Unternehmen in den letzten sechs Monaten keine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung ausgeübt haben. Vorherige Arbeitslosigkeit ist keine
Fördervoraussetzung. Nicht gefördert werden Auszubildende, Studierende,
Maßnahmen nach § 19 BSHG ("Hilfe zur Arbeit"); der Arbeitgeber
kann zudem einen Lohnkostenzuschuss bekommen (neudeutsch "Eingliederungszuschuss",
Regelförderung nach §§ 218ff SGB III).
Die Förderung eines Beschäftigungsverhältnisse ist nur zulässig,
wenn "dessen Bezahlung den tariflichen oder - wenn der Arbeitgeber nicht
tariflich gebunden ist - ortsüblichen Bedingungen entspricht" (§
2 Abs. 1).
Da das Einkommen oft nicht bedarfsdeckend sein wird, wird ergänzende Hilfe
zum Lebensunterhalt bezogen werden müssen. Dabei sind 'Mainzer Zuschüsse'
sozialhilferechtlich kein Einkommen (Art. 1 Abs. 2), werden auf Wohngeld nicht
angerechnet, sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 2 EstG und unterliegen
keinem Progressionsvorbehalt [3].
Förderbeginn kann bis Ende 2003 sein, die Höchstförderdauer
beträgt 36 Monate. Antragstellende sind die geförderten ArbeitnehmerInnen.
Gezahlt wird entspr. § 337 SGB III gegen Monatsende, bei unbilliger Härte
auch als angemessener Abschlag (Art. 5 Abs. 4).
Schlußbemerkung
Genug der Ehre der Besprechung für ein makabres Modell. Besondere Zielgruppe
sind Alleinerziehende mit Kindern, die für den Arbeitsmarkt mobilisiert
werden sollen, denn bei diesen errechnen sich die höchsten Förderbeträge.
Im Ergebnis arbeiten ,Geförderte' meist für nicht mehr als für
ihre Sozialhilfe - workfare statt wellfare.
gg
* Richtlinie zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell"
- mitfinanziert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) - vom 6.
Februar 2002 des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA),
in der die im Text angesprochenen Paragraphen oder Artikel stehen. Als pdf-Datei
unter <www.also-zentrum.de>.
[1] Vgl. des § 5 Abs. 2 und 4. Dies sei aber nicht so gemeint (und werde
bei einer Überarbeitung der Richtlinie geändert), wie mir zu meiner
Überraschung vom BMA erklärt wurde. Gemeint sei vielmehr, daß
Nebeneinkommen immer anzurechnen sei. Na dann alles klar
[2] Merkblatt zum Sonderprogramm Mainzer Modell der Bundesregierung, S. 2. Obacht:
Unter der hier angegebene "Info-Hotline des Bundesarbeitsministeriums"
(Tel.-Nr. 0800/1515154) antwortet lt. Auskunft aus dem BMA ein als Info-hotline
der Bundesanstalt für Arbeit wirkendes Call-Center, das 1. nur unvollständige
und 2. nicht unbedingt zuverlässige Auskünfte gibt.
[3] Schriftliche Auskunft des BMA vom 26.2.2002.
II. DAS MAINZER KOMBILOHN-MODELL
Aus: 01/2002, (Februar 2002)
Das IAB hat in seinem Werkstattbericht Nr. 14 vom 5.12.2001 unter dem Titel
"Kombilöhne für Deutschland" eine systematische Übersicht
über allein zwölf verschiedene Modelle vorgelegt, die seit einigen
Jahren in verschiedenen Regionen erprobt werden. Warum es das Mainzer Modell
geworden ist, müßt ihr die Bundesregierung fragen.
Gefördert werden im Mainzer Modell Arbeitnehmer, nicht nur Langzeitarbeitslose
und Sozialhilfebezieher, die eine gering bezahlte neue Tätigkeit aufnehmen.
Sie erhalten einen Zuschuß zum Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben (20,5
Prozent des Bruttoeinkommens), der bei einem Einkommen von 325 bis 897 Euro
(bei Paaren bis 1707 Euro) stetig abnimmt (siehe Beispiele) und einen Kindergeldzuschlag
von maximal 77 Euro pro Kind. Außerdem dürfen die Beschäftigten
noch eine Pauschale von 87 Euro monatlich als Werbungskosten geltend machen.
Die Zuschüsse sowie der Kindergeldzuschlag bleiben steuerfrei.
Was der Staat drauflegt und was die Geförderten bekommen, zeigen die beiden
Schaubilder des IWKöln. Die jeweiligen Sozialhilfebedarfe sind anscheinend
an Durchschnittsrechnungen des Bundesarbeitsministeriums angelehnt (siehe: www.bma.bund.de).
Nach unseren Berechnungen wird in diesen Beispielen der Kombilohnzuschuß
und der Kindergeldzuschlag nicht auf die Sozialhilfe angerechnet. Nach Auskunft
des IAB handhaben die am Modell beteiligten Sozialämter in Rheinland-Pfalz
das jedoch unterschiedlich. In der Presse hat die Bundesregierung bis heute
verkündet, daß die Zuschüsse nicht auf Arbeitslosen- und Sozialhilfe
angerechnet werden sollen - mal sehen.
Ob im Einzelfall die Aufnahme einer Beschäftigung nach diesem Modell lohnt,
muß nach individueller Lebenslage durchgerechnet werden und hängt
ganz wesentlich davon ab, ob und wie auf Alhi und Sozialhilfe angerechnet wird.
Das Modell verschafft zumindest allen Arbeitsloseninitiativen, die Sozialberatung
anbieten, zusätzliche Beschäftigung, wenn auch unbezahlt. 17 Seiten
Paragraphen vom Feinsten inclusive Durchführungsanordnungen nur für
das Mainzer- und das Saarmodell - ohne unabhängige Sozialberatung kann
jedem Interessierten nur dringend davon abgeraten werden, sich ungeschützt
in die Fänge der zuständigen Arbeits- und Sozialämter zu begeben.
Zum Abschluß noch ein paar Zitate von Beteiligten zum Thema "Anreize
für Erwerbslose sind nötig" und "zusätzliche Arbeitsplätze
im Dienstleistungsbereich" (Handelsblatt, 10.01.02):
"Der bisher geringe Erfolg des Mainzer Modells [
] liegt vor allem
an der Zurückhaltung der Arbeitgeber. Für sie sind andere Förderprogramme
lukrativer." "Die Unternehmen bevorzugen die Lohnkostenzuschüsse
der Arbeitsämter" beobachtet Klaus Pohl, Sprecher des Landesarbeitsamtes
Berlin-Brandenburg. Denn erstens sind diese höher als der Förderanteil
beim Kombilohn und zweitens fließen sie an den Arbeitgeber, während
beim Mainzer Modell der Arbeitnehmer bezuschusst wird. "Es gibt viel mehr
interessierte Personen als Arbeitsplätze", sagt Stefan Dierkes, Kombilohnexperte
des Arbeitsamts Eberswalde in Brandenburg.
"In Eberswalde arbeiten die Kombilohnempfänger unter anderem als Verkäuferinnen,
Friseurinnen, Reinigungs- und Pflegekräfte. Eine Verkäuferin in einem
Lebensmittelladen in der Uckermark bekommt bei einer 30-Stunden-Woche 720 Euro
brutto im Monat, eine Reinigungskraft bei einer 25-Stunden-Woche 630 Euro. Von
Dumpinglöhnen, wie es die Gewerkschaften tun, will Dierkes aber nicht sprechen.
,Das ist die ortsübliche Vergütung, mit oder ohne Kombilohn.' "
mb
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