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Benchmarking in den Sozialämtern

Über das "Benchmarking" wird in der Wirtschaft versucht, Kostenstrukturen zu analysieren und Vorgänge effektiver zu gestalten. Dabei werden die Leistungen von Unternehmen in Produkte eingeteilt (z.B. Transport) und die dazu ermittelten Kennzahlen mit einem besonders effektiven Beispielunternehmen verglichen. Ist dieses Referenzunternehmen besser als das eigene Unternehmen, werden entsprechende Veränderungen vorgenommen.

"Benchmarking" hat eine Welle von Rationalisierungen, Umstrukturierungen und Leistungskürzungen in den Sozialämtern verursacht. Hier ein kurzer Überblick über Systematik und Auswirkungen des Benchmarking. Eine ausführliche, 3-teilige Serie erscheint in "quer", der bekanntesten überregionalen Zeitung der unabhängigen Arbeitslosenbewegung, voraussichtlich ab Heft Juli 99.

Die große Unternehmensberatung Kienbaum und Partner wurde vor einigen Jahren damit beauftragt, 15 Sozialämter in einem Modellversuch zu untersuchen. Da sich die Beratungsleistung der Sozialämter an sich schwerer erfassen läßt, wurden als Produkte folgende Kategorien definiert:

  • Dichte der Sozialhilfeempfänger
  • Ausgezahltes Wohngeld
  • Anteil der einmaligen Beihilfen an den Sozialleistungen
  • Einnahmen durch die Sozialhilfe aufgrund von Unterhaltspflicht

Die regelmäßig ausgezahlten Sozialhilfen sind keine Produktkategorie, da sie durch die Regelsätze in ihrer Höhe gesetzlich festgeschrieben sind, einmalige Beihilfen und Wohngeld sind dies nicht.

Daraufhin wurden aus den ermittelten Zahlen passend zu den "Produkten" Kennzahlen ermittelt, aufgrund derer die Sozialämter verglichen werden. Allerdings sind diese Kennzahlen alles andere als aussagekräftig. Die Untersuchungen belegen z.B. die deutlich höhere Dichte der Sozialhilfeempfänger in Stuttgart, Hannover und Bremen im Vergleich mit Dresden und Chemnitz, wobei die Gründe nicht bei einem schlechteren Arbeiten in Stuttgart, ... liegen müssen. Es kann auch an der weiten Verbreitung von Kurzarbeit, ABM-Stellen und "Strukturanpassungsmaßnahmen" liegen bzw. daran, daß Sozialhilfeberechtigte nichts von ihrem Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe wissen oder diese nicht in Anspruch nehmen. In Hamburg ist der Anteil der einmaligen Beihilfen an den Sozialleistungen sehr hoch. Die in die 90er Jahre durchgeführten Informationskampagnen zum Thema "Das Recht auf einmalige Beihilfen" werden nicht berücksichtigt.

Im Gegenteil wird mit diesen irreführenden Zahlen massiv kommunalpolitischer Druck auf die einzelnen Sozialämter ausgeübt, die in dem entsprechenden Vergleich "schlecht" abgeschnitten haben. Als Kunde für den Benchmarking-Vergleich wird die Kommune gesehen, deren Interesse es ist, möglichst wenig Geld auszuzahlen. Entsprechen werden auch die Benchmarking-Zahlen als Druckmittel benutzt. Es wird kein Wert darauf gelegt, das vorliegende Gesetz möglichst richtig anzuwenden. Ohne nach den Gründen wiegrat z.B. besserer Beratungsleistung zu fragen wird darauf gedrängt, gesetzlich nicht in ihrer Höhe festgelegte Leistungen wie Kleidergeld und Wohngeld zu kürzen. Auch werden mit Blick auf den Index der Dichte der Sozialhilfeempfänger Maßnamen wie Hilfe zur Arbeit (HzA) oder Arbeit vor Hilfe häufiger und mit härteren Mitteln durchgesetzt. Die Fälle mehren sich, in denen der Sachbearbeiter des Sozialamtes die Annahme eines Antrages auf Sozialhilfe ablehnt mit dem netten Verweis, die Stelle für HzA sei zuerst aufzusuchen. Vorher dürfe er den Antrag nicht annehmen. Obwohl dieses Vorgehen eindeutig rechtswidrig ist, folgen 90% der Sozialhilfeempfänger einer solchen Aufforderung und sparen damit der Kommune Geld bzw. drücken die Kennzahlen.

Diese Vorgehensweise wird durch eine Experimentierklausel noch gefördert, die mit dem 7. Änderungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eingeführt werden wird und es dem Sozialamt ermöglichen soll, das Sozialhilferecht in ihrem Bereich möglichst "effektiv" umzusetzen. Dabei verändert sich das Sozialamt langsam zum Dienstleister für die Kommune, der das Recht nicht mehr möglichst genau umsetzen soll, sondern seine Leistungen für jeden Einzelfall mit dem Bedürftigen aushandelt. Die Forderung der Kommunen, Kosten einzusparen, bedeutet hierbei Kürzung von Leistungen, die nicht genau festgeschrieben sind. Das Gesetz steht für eine solche Kostenersparnis schon heute oft im Weg.

Angesichts dieser Versuche, Sozialämter wie Unternehmen zu bewerten, wandeln sich die neuen Bestrebungen nach Pauschalisierung in der Sozialhilfe, die den Gedanken des Bedarfsdeckungsprinzips und der daraus resultierenden Individualisierung untergraben, noch zu einem Segen, zumal auch die Möglichkeiten des Klageweges gesetzlich weiter erschwert wurden. So könnten wenigstens die rechtsfreien Zonen, in denen einige Sozialämter sich momentan bewegen können und dies teilweise auch tun, eingeschränkt werden, auch wenn dies alles andere als Gerechtigkeit in dieser Gesellschaft bringt.


Carsten Senger - Sozialbündnis Frankfurt
carsten.senger@gmx.de

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