BAG-E INFO 11/00 die Erste
01.11.2000
Hallo MitstreiterInnen und UnterstützerInnen,
in dieser INFO geht es um die EU-Charta für Grundrechte, die Anfang
Dezember in Niza auf dem EU-Gipfel proklamiert werden soll.
Da zu dieser 'Grundrechte-Charta' eine Stellungnahme am Runden Tisch
(14.11.00) beschlossen werden soll, möchten wir Interessierte bitten,
ihre Einschäztugen, Komentare etc. zur Charta zurück an diesen Verteiler
zu schicken.
Am Runden Tisch wird die Charta anhand einer Stellungnahme der
Koordination der Europäischen Märsche diskutiert werden. Diese ist
ebenfalls angehängt.
Es wäre schön, wenn wir eure Meinung zur Charta erhalten. Sie wird als
Diskussionsbeitrag in der nächsten INFO weitergeleitet.
Bis zum nächsten Mal...
Wer die Texte als rtf. Dokument haben möchte, kann sie beim Verteiler
anfordern.
+++ WICHTIG: Bitte weiterhin verteiler@bag-erwerbslose als
Verteileradresse verwenden! +++
Inhalt:
- Leserbrief zur Dokumentation der Charta in der Frankfurter Rundschau
- Die Dokumentation der EU- Charta für Grundrechte (FR v. 16.10.00)
- Erklärung der Europäischen Märsche zur EU-Grundrechtecharta
- Obligatorische Hinweise
1. Würde des Menschen (Leserbrief in der FR vom 19.10.2000)
Zu "Die Würde des Menschen ist unantastbar" (FR vom 16. Oktober 2000):
Es ist begrüßenswert, dass die FR ihren Leserinnen und Lesern den
Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als
Dokumentation präsentiert, allerdings - wie es im Vortext heißt - "um
die Schluss-Bestimmungen gekürzt".
Damit unterschlägt die FR jedoch eine der wichtigsten Bestimmungen des
Entwurfes ihren: In Kapitel 7 findet sich nämlich in Artikel 52 Absatz 1
unter der Überschrift "Tragweite der garantierten Rechte" folgende
entscheidende Passage: "Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser
Charta garantierten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen
sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten.
Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen
Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und
den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen
oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer
tatsächlich entsprechen".
Im Klartext: Alle in der Charta aufgezählten Rechte und Freiheiten
werden nur in dem Maße garantiert, wie sie nicht durch ein
verhältnismäßiges Gesetz eingeschränkt sind. (. . .) Nach dem Wortlaut
und der systematischen Stellung des zitierten Art. 52 Abs. 1 im Kapitel
7
-
das zu Recht die Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" (also nicht etwa
"Schluss-Bestimmungen" trägt) - bezieht sich diese Einschränkung auf
alle Rechte und Freiheiten, die in den Artikeln 1 bis 50 gewährt werden.
Diese allgemeine Schrankenregelung bietet denn auch einen der
Kritikpunkte an dem Entwurf: Es hätte näher gelegen, sich an der
Schrankensystematik etwa des Grundgesetzes und der Europäischen
Menschenrechtskonvention zu orientieren, die sich im Grundsatz dadurch
auszeichnet, dass die - je nach Regelungsmaterie sehr unterschiedlichen
-
Schranken sogleich auf das jeweilige Grundrecht folgen.
Bei dieser Frage handelt es sich nicht etwa um eine rechtstechnische
Marginalie: Nach der in der Grundrechtscharta gewählten Konstruktion ist
eine Einschränkung etwa des Artikels 4 (Verbot der Folter) grundsätzlich
nach den gleichen Maßstäben möglich wie eine Beschränkung des Rechts
auf Zugang zu Dokumenten (Artikel 42) - wahrlich keine Meisterleistung
des Konvents!
Fazit: Rechtstexte im Allgemeinen und Grundrechtsverbürgungen im
Besonderen müssen von der ersten bis zur letzten Zeile gelesen werden -
sie eignen sich nicht für Kürzungen aus layouttechnischen Gründen.
Jens-Daniel Braun, Marburg
2. Frankfurter Rundschau; Dokumentation v. 16.10.2000
"Die Würde des Menschen ist unantastbar"
Der Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Nun liegt er vor: der Entwurf der Grundrechte-Charta der Europäischen
Union, an dem der Konvent unter der Leitung des ehemaligen deutschen
Bundespräsidenten Roman Herzog noch bis zum letzten Moment gefeilt
hat. Eine Besonderheit gibt es in dem Entwurf. In der Präambel der
englischen und französischen Fassung taucht der Verweis auf das
religiöse Erbe nicht auf. Aus diesem Grund haben wir an der
entsprechenden Stelle des deutschen Textes die englische und
französische Version eingefügt.
Wir dokumentieren im Rahmen unserer Europa-Serie den um die Schluss-
Bestimmungen gekürzten Entwurf.
Präambel
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer
Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer
engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes (engl.:
spiritual and moral heritage; franz.: patrimoine spirituel et moral))
gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der
Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.
Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.
Sie stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die
Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen
Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker
Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedsstaaten und der
Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und
lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige
Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Waren-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit
sicher.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der
Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und
technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken,
indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben
der Gemeinschaft und der Union und des Subsidiaritätsprinzips die
Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen
und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der
Mitgliedsstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den
Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft
und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortlichkeiten und Pflichten
sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen
Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten
und Grundsätze an.
Kapitel I - Würde des Menschen
Artikel 1: Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu
schützen.
Artikel 2: Recht auf Leben
(1) Jede Person hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 3: Recht auf Unversehrtheit
(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige
Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes
beachtet werden:
- die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,
- das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen zum Ziel haben,
- das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
- das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Artikel 4: Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 5: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
Kapitel II - Freiheiten
Artikel 6: Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Artikel 7: Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens,
ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Artikel 8: Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden
personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke
und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen
gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede
Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten
zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen
Stelle überwacht.
Artikel 9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen,
werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die
Ausübung dieser Rechte regeln.
Artikel 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat
durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird
nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung
dieses Rechts regeln.
Artikel 11: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht
schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und
Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu
empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Artikel 12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen,
gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen
frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen
zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz
ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften
beizutreten.
(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den
politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck
zu bringen.
Artikel 13: Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
Artikel 14: Recht auf Bildung
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur
beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am
Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
Artikel 15: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder
angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem
Mitgliedsstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder
Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der
Mitgliedsstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen,
die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
Artikel 16: Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Gemeinschaftsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Artikel 17: Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu
besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem
darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des
öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in
einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige
angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung
des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl
der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Artikel 18: Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28.
Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft gewährleistet.
Artikel 19: Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an
einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte
Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen
oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Kapitel III - Gleichheit
Artikel 20: Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 21: Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse,
der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen
Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2) Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist
unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel 22: Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
Artikel 23: Gleichheit von Männern und Frauen
Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen,
einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts,
sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung
spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht
nicht entgegen.
Artikel 24: Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr
Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre
Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem
Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater
Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und
direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem
Wohl entgegen.
Artikel 26: Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit
Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit,
ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am
Leben der Gemeinschaft.
Kapitel IV - Solidarität
Artikel 27: Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf
den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in
den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach
dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Artikel 28: Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem
Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen
auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive
Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu
ergreifen.
Artikel 29: Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen
Arbeitsvermittlungsdienst.
Artikel 30: Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem
Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.
Artikel 31: Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf
gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine
Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche
Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Artikel 32: Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am
Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten.
Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste
Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor
jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit,
ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung
beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
Artikel 33: Familien- und Berufsleben
(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird
gewährleistet.
(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu
können, hat jede Person das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem
mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf
einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der
Geburt oder Adoption eines Kindes.
Artikel 34: Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den
Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in
Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit
oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten,
nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(2) Jede Person, die in der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat und
ihren Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen
der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem
Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt
und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine
Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende
Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach
Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Artikel 35: Gesundheitsschutz
Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf
ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und
Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union wird ein hohes
Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Artikel 36: Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die
einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist, um den sozialen
und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.
Artikel 37: Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität
müssen in die Politiken der Union einbezogen und nach dem Grundsatz
der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.
Artikel 38: Verbraucherschutz
Die Politiken der Union stellen ein hohes Verbraucherschutzniveau
sicher.
Kapitel V - Bürgerrechte
Artikel 39: Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem
Mitgliedstaat,
in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei
den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben
Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mit-
gliedstaats.
(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.
Artikel 40: Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedsstaat,
in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei
Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die
Angehörigen des betreffenden Mitgliedsstaats.
Artikel 41: Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den
Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb
einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
- das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
- das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
- die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch
ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit
verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt,
die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die
Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache
erhalten.
Artikel 42: Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem
Mitgliedsstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
Artikel 43: Der Bürgerbeauftragte
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem
Mitgliedsstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im
Falle
von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster
Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
Artikel 44: Petitionsrecht
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem
Mitgliedsstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische
Parlament zu richten.
Artikel 45: Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhalten, kann gemäß dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Freizügigkeit und
Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
Artikel 46: Diplomatischer und konsularischer Schutz
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines
Drittlandes, in dem der Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und
konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedsstaats unter denselben
Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
Kapitel VI - Justizielle Rechte
Artikel 47: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder
Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in
diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen
wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem
unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht
in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb ange- messener Frist
verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und
vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen,
wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist,
um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Artikel 48: Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
(1) Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis
ihrer Schuld als unschuldig.
(2) Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte
gewährleistet.
Artikel 49: Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit
im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zurzeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
internationalem Recht nicht strafbar war.
Es darf auch keine schwerere Strafe als die zurzeit der Begehung
angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat
durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer
Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zurzeit
ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen
anerkannten Grundsätzen strafbar war.
(3) Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig
sein.
Artikel 50: Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich
verfolgt oder bestraft zu werden
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union
nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist,
in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. (. . .)
3. Die sozialen Rechte müssen in den Vertrag!
Erklärung der Europäischen Märsche zur EU-Grundrechtecharta
Wir stehen kurz vor dem EU-Gipfel in Nizza, wo wichtige Entscheidungen
getroffen werden, ohne daß die Bevölkerungen der 15 EU-Staaten die Zeit
gehabt hätten, demokratisch über die sozialen Konsequenzen dieser
Entscheidungen zu diskutieren, insbesondere über:
- die Revision des Amsterdamer Vertrags vor der Erweiterung um 15 weitere Staaten;
- die Proklamation der Grundrechtecharta für die EU durch die drei Institutionen: Europaparlament, Rat der Staats- und Regierungschefs und EU-Kommission;
- die Annahme einer neuen sozialen Agenda für die Europäische Union für den Zeitraum 2000 - 2005.
Wir stellen fest, daß diese größenwahnsinnige Beschleunigung der
Europäischen Union in zynischer Weise mit der Kassierung unserer
sozialen Garantien einhergeht: der Sozialgesetzgebungen der
Mitgliedstaaten, der Systeme der sozialen Sicherheit, der sozialen
Rechte.
Wir lehnen es ab, zum Objekt einer Strategie der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit zu werden, die allein der Profitsteigerung dient
und mehr und mehr Menschen in den Strudel der Armut zieht.
Wir fordern:
Eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der die sozialen
Rechte garantiert werden.
Nach neunmonatiger Arbeit an der Grundrechtecharta hat der "Konvent",
der sich aus 63 Mitgliedern der EU-Kommission, des Europaparlaments
sowie der Regierungen und Parlamente der 15 Mitgliedstaaten
zusammensetzt, eine Garantie der sozialen Rechte abgelehnt - unter dem
Vorwand, die seien "Versprechungen, die in der Zukunft nicht gehalten
werden können".
Wir sind dagegen, daß diese Charta - von der es heißt, daß sie zur
Präambel einer europäischen Verfassung werden soll - in Nizza
proklamiert wird, weil sie in ihrer heutigen Gestalt ein Instrument der
sozialen Regression ist.
Wir sind mit den Gewerkschaften einer Meinung, daß die
gewerkschaftlichen Rechte auf europäischer Ebene zuerkannt werden
müssen.
Wir fordern, daß folgende sozialen Rechte garantiert werden:
- Das Recht auf Arbeit.
Die AutorInnen der Charta haben im Kapitel, das die Überschrift
"Freiheiten" trägt, auf subtile Art und Weise das "Recht auf Arbeit" in
ein "Recht zu arbeiten" verwandelt:
"Jeder Mensch hat das Recht zu arbeiten und einen frei gewählten oder
angenommenen Beruf auszuüben." (Art. 15)
Staat und Unternehmer sind damit ihrer Verantwortung ledig; sie
garantieren nur, daß es jedem und jeder frei steht - zu arbeiten oder zu
verhungern! Die Aufnahme des Rechts zu arbeiten in das Kapitel
"Freiheiten" wurde folgendermaßen begründet:
"Der Text hebt das Recht
auf eine Leistung auf."
Im Klartext werden damit die Regelungen über den
Bezug von Arbeitslosengeld in Frage gestellt.
Die Charta muß nach unserer Ansicht das Recht auf Arbeit so garantieren,
wie es von der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 definiert
ist.
- Das Recht auf Wohnen.
Dieses fehlt in der Charta zur Gänze, ist aber in der Europäischen
Sozialcharta enthalten. [Die Bundesregierung hat diese übrigens bis
heute nicht ratifiziert, A.K.]
- Das Recht auf ein Mindesteinkommen.
Der Wortlaut der Charta ist an dieser Stelle sehr zweideutig und
schlecht.
Er lautet: "Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen,
anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung
und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über
ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen
sollen, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten." (Art. 34)
Der letzte Teil des Satzes stellt keinerlei Garantie dar, weil das
Gemeinschaftsrecht auf die Liberalisierung der Märkte und die
drakonischen Konvergenzkriterien für die Einheitswährung festgelegt ist,
die jeden Staat zwingen, die "Großzügigkeit", die angeblich in seinen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten enthalten ist, abzubauen.
Der erste Teil des Satzes bringt zum Ausdruck, daß das Prinzip der
Universalität der Rechte aufgegeben wird. Armut und Ausgrenzung werden
als notwendiges Übel und angeblich unveränderliches Naturgesetz
hingenommen.
Wir akzeptieren nicht, daß die Erwerbslosen für ihre Situation
verantwortlich gemacht werden. Wir lehnen jede Maßnahme des
Arbeitszwangs ab und wir fordern von der Europäischen Union, von den
Regierungen und den Unternehmern das Recht auf ein garantiertes
individuelles Einkommen, ohne Ansehen des Alters, des Geschlechts und
der Herkunft.
Die Organisationen der Erwerbslosen und der prekär Beschäftigten in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben das Einkommensniveau,
unter das niemand sinken darf, beziffert. In Anbetracht der großen
Einkommensunterschiede zwischen den einzelnen EU-Staaten ist es heute
nicht möglich, einen gleichen Betrag für alle Erwerbslosen in der EU
festzulegen. Dennoch ist eine gemeinsame Forderung zugleich nötig und
möglich. Wir schlagen für alle Länder der EU gemeinsame Kriterien zur
Festlegung eines garantierten Mindesteinkommens vor, die ihren
Besonderheiten Rechnung tragen und mehrere Parameter berücksichtigen:
- seinen Ausdruck als nennenswerten Anteil am Bruttoinlandsprodukt (der Indikator für den erarbeiteten Reichtum) pro Kopf der Bevölkerung - wir schlagen vor: 50 Prozent;
- die Deckung der wesentlichen Bedürfnisse, damit die Menschen leben können, nicht nur überleben;
- die Respektierung der sozialen Errungenschaften in jedem Land.
Das Mindesteinkommen muß jährlich der Preissteigerung und dem
Wachstum des Reichtums angepaßt werden.
Wir fordern außerdem:
Eine soziale Agenda, die sich verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
einzuleiten, um ein garantiertes individuelles Mindesteinkommen auf
europäischer Ebene festzulegen.
Die neue europäische soziale Agenda für die Jahre 2000 - 2005 beinhaltet
sozialpolitische Leitlinien für die Mitgliedstaaten. Sie gibt vor,
soziale Ausgrenzung und Armut bekämpfen zu wollen, schließt aber das
Prinzip eines Mindesteinkommens aus.
Dieser Vorschlag der EU-Kommission, der in Nizza von den Staats- und
Regierungschefs angenommen werden soll, läßt eine dramatische Zunahme
der Verarmung befürchten, denn:
- die EU-Grundrechtecharta sieht ein Recht auf ein Mindesteinkommen nicht vor - nur das Recht auf soziale Unterstützung;
- die Minister haben im Rahmen der Ratssitzungen eine unanständige Empfehlung angenommen, die dazu auffordert, den Zustand extremer Prekarität zu definieren, der ein Recht auf Bezug von elementaren materiellen Leistungen verleiht - als solche werden Leistungen definiert, die mindestens den Grundbedarf an Nahrung, Kleidung, Übernachtung und Basis-Gesundheitsversorgung decken. Anvisiert wird das Recht, im Fall äußerster Not mit Naturalien versorgt zu werden - nicht das Recht auf eine Geldsumme oder gar auf ein Einkommen!
Der Ausschuß für Beschäftigung und Soziales beim Europaparlament hat gefordert, daß die EU-Kommission das Programm der sozialen Agenda um "eine Initiative für das Recht auf ein Mindesteinkommen, eine Mindestrente und einen Mindestlohn erweitert wird, damit jedem Bürger und jeder Bürgerin ein anständiges Lebensniveau und die Möglichkeit der Beteiligung an der Gesellschaft gesichert werden".
Wir fordern von der EU-Kommission und vom Europäischen Rat, daß sie
den Änderungsantrag des Europaparlaments annehmen. Aus einem
sozialen Aktionsprogramm für die EU, das zur Leitlinie für die
Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten werden wird, kann das Recht auf ein
garantiertes inidividuelles Mindesteinkommen nicht ausgeschlossen sein.
Schließlich fordern wir:
Ein Vertrag der Europäischen Union, der mit Blick auf die Osterweiterung
geschlossen wird, muß sich das Ziel setzen, die Arbeits- und
Lebensbedingungen im Sinne ihrer Angleichung nach oben zu verbessern.
Die Osterweiterung wird vorbereitet ohne Einbeziehung der sozialen
Rechte.
Damit werden einmal mehr ausschließlich die Interessen der Kaufleute
bedient, die in den Ländern Zentral- und Osteuropas nur einen enormen
Markt sehen, der angeblich nur darauf wartet, erobert zu werden, und ein
Reservoir an hochqualifizierter Arbeitskraft, die zu niedrigem Preis
arbeitet.
Wir werden darauf achten, daß der Vertrag der ultraliberalen
EU-Kommission nicht alle Macht an die Hand gibt, Leitlinien zu
diktieren, die als Instrumente der sozialen Regression wirken.
Wir warnen die Staats- und Regierungschefs davor, im EU-Vertrag den Weg
für Änderungen an den sozialen Regelungen (Art. 137) zu ebnen, die es
möglich machen, Leitlinien über die "Bedingungen für den Bezug von
Arbeitslosengeld" anzunehmen - wie die Entwürfe zum Vertrag es
nahelegen.
Der Text, den die französische Präsidentschaft vorbereitet hat, sieht
vor, "die Bedingungen für den Bezug von Leistungen, die Begrenzung des
Leistungsbezugs und die Definition der Verfügbarkeit der Erwerbslosen
für den Arbeitsmarkt" auf europäischer Ebene festzulegen.
Wenn eine solche Leitlinie angenommen wird (hier wird es kein Vetorecht
geben), werden die einzelstaatlichen Rechtsprechungen den Bedingungen
angepaßt werden müssen, die in die Leitlinie hineingeschrieben wurden.
Halten wir die Spirale der Armut auf! Setzen wir Standards durch, unter
die niemand sinken darf: ein garantiertes individuelles Mindesteinkommen
für Leistungsbeziehende, abhängig Beschäftigte und RenterInnen sowie die
Anerkennung des Prinzips "ein Arbeitsplatz ist ein Recht, ein Einkommen
eine Pflicht". Setzen wir uns für die dazu notwendige Umverteilung des
Reichtums ein!
In Nizza werden wir uns, zusammen mit anderen sozialen Bewegungen und
den Gewerkschaften, dafür einsetzen, daß die sozialen Rechte
rechtswirksam aufgenommen werden. Die Europäischen Märsche gegen
Erwerbslosigkeit, ungeschützte Beschäftigung und Ausgrenzung
appellieren an die Gewerkschaften, an alle engagierten Bewegungen und
alle, die auf der Seite der Opfer der neoliberalen Politik stehen, sich
in dieser entscheidenden Situation der Revision der europäischen
Spielregeln zusammenzuschließen, die obigen Forderungen zu verbreiten
und zu unterstützen.
Alle gemeinsam - bauen wir Dämme gegen die neoliberale Offensive!
Erklärung der europäischen Koordination der Märsche, 1.Oktober 2000
Übersetzung: Angela Klein
--
http://www.euromarches.org
Europäische Märsche gegen Erwerbslosigkeit, Prekarität und Ausgrenzung
5. Obligatorische Hinweise
Die Anschrift des Postverteiler:
Frank Jäger
Schleusenstr. 11
60327 Frankfurt
fax: 069-24006770
Zum Erhalt der halbmonatlich erscheinenden Info-Pakete eine E-Mail an:
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Dort können auch Beiträge und Infos hingeschickt werden.
Für Anregungen / Material für die BAG-E Homepage bitte eine E-Mail an:
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Solidarische Grüße
Frank
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