|
|
BAG-E INFO 07/01 die Erste
21.07.01
Hallo MitstreiterInnen und UnterstützerInnen,
in dieser INFO dreht sich (fast) alles um die neuste Variante des sozialdemokratischen Reformgeistes,
dessen Energie sich nun über dem SGB III entlädt. Da diese geplante Reform mit erheblichen negativen
Auswirkungen für Erwerbslose verbunden sein wird, ist es notwendig, sich rechtzeitig damit zu befassen
und mögliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Auch wenn keine konkrete Gesetzesvorlage verfügbar ist, bietet
das vorhandene Material bereits Einblicke und gute Argumente, um in unterschiedlichen Zusammenhängen
Widerstand zu organisieren.
- Eckpunkte für ein J O B - A Q T I V - G E S E T Z (zum Herunterladen, außerdem die SPD-Presseerklärung)
- Stellungnahme des Koordinierungsausschuss gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen
- Antrag irgendeines Gewerkschaftsgremiums an den Vorstand
- In eigener Sache
1. Eckpunkte für ein
J O B - A Q T I V - G E S E T Z
(Presseerklärung und Link)
Das Eckpunktepapier der Koalition, in dem die Ziele des J O B - A Q T I V -Gesetzes
detailliert abgesteckt sind, umfasst etwa 16 Seiten und würde den Umfang
dieser INFO sprengen. Interessierte können es sich aber hier
als pdf-Datei (70 kb) oder als rtf-Datei (98 kb)
herunterladen.
Zum Herunterladen als rtf-Datei haben wir außerdem
eine vierseitige Pressemitteilung (20 kb) des sozialpolitischen Sprechers der SPD-Fraktion im
Bundestag Klaus Brandner.
Presseerklärung des stellvertretenden SPD-Fraktionsvorsitzenden vom
31. Mai 2001 - 496
Frischer Wind in die Arbeitsmarktpolitik mit JOB-AQTIV
Zum Eckpunkte-Papier zur Reform der Arbeitsförderung erklären Franz
Thönnes, stellvertretender SPD-Fraktionsvorsitzender und Dr. Thea Dückert,
Mitglied des Fraktionsvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:
Die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in ihrer Koalitionsvereinbarung
verabredet, die Grundlagen der Arbeitsmarktpolitik wirksamer auszugestalten.
Eine Koalitionsarbeitsgruppe von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter
Beteiligung des Bundesarbeitsministeriums hat dafür Eckpunkte für
ein JOB-AQTIV-Gesetz erarbeitet.
JOB-AKTIVIEREN
QUALIFIZIEREN
TRAINIEREN
INVESTIEREN
VERMITTELN
- Gesetz
JOB-AQTIV zielt auf eine durchgreifende Modernisierung der Arbeitsförderung.
Im Zentrum der Reform des Sozialgesetzbuches (SGB) III stehen dabei die aktiven
Instrumente der Arbeitsmarktpolitik. Tragende Elemente der Reform sind:
- die Steigerung der Effektivität des Vermittlungsprozesses,
- die Neuausrichtung und Verstärkung der beruflichen Qualifizierung,
- eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
- eine stärkere Verankerung des Prinzips "Fördern und Fordern".
Das Instrumentarium der aktiven Arbeitsmarktpolitik wird dafür konsequent
markt- und kundenorientiert ausgerichtet. Absoluten Vorrang hat die schnelle
Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt.
Durch eine Modernisierung der Arbeitsvermittlung und eine passgenaue Vermittlung
soll Langzeitarbeitslosigkeit verhindert werden. Im Rahmen der fördernden
und aktivierenden Vermittlung wird nach einer intensiven Beratung und Chancenprognose
zwischen Arbeitsamt und Arbeitslosen gemeinsam eine Eingliederungsvereinbarung
erstellt. Sie enthält die Angebote des Arbeitsamtes und die Aktivitäten
der/des Arbeitslosen und ist für beide Seiten verbindlich.
Der Bereich der Aus- und Weiterbildung soll durch die finanzielle Unterstützung
der Qualifizierung von an- und ungelernten Beschäftigten, der Einführung
der Job-Rotation als Regelinstrument und der Möglichkeit der Teilzeit-Weiterbildung
gestärkt und betriebsnäher gestaltet werden.
Die präventive Arbeitsmarktpolitik wird zur Unterstützung des Transfergedankens
verbessert. Hierzu soll die Zahlung von Struktur-Kurzarbeitergeld auch für
Kleinbetriebe und die Förderung von Trainingsmaßnahmen für von
Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte dienen. Darüber hinaus werden
mehr Anreize für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeben, betriebliche Mittel
verstärkt für Qualifizierungs- und andere Eingliederungsmaßnahmen
zu Gunsten der Betroffenen einzusetzen.
Mit dem neuen Instrument "Beschäftigungsschaffende Infrastrukturförderung"
wollen wir dazu beitragen, künftig Arbeiten zur Verbesserung der öffentlichen
Infrastruktur durch projektorientierte Zuschüsse an den öffentlichen
Auftraggeber zu unterstützen, wenn sie von Wirtschaftsunternehmen durchgeführt
werden.
Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente sollen durch eine Zusammenfassung der
verschiedensten Lohnkostenzuschüsse wirksamer und flexibler gestaltet werden.
Das erfolgreiche Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit wird bis
2003 fortgeführt. Besonders wirksame Instrumente werden ab 2004 in das
SGB III aufgenommen.
Gender Mainstreaming und spezielle Frauenfördermaßnahmen werden
ausgebaut. Der Übergang von Frauen nach der "Babypause" in den
Arbeitsmarkt soll durch eine Verbesserung des Anrechtes auf Arbeitslosengeld
erleichtert werden. Für Berufsrückkehrerinnen wird die Teilnahmemöglichkeit
an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen erweitert.
Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben
mit bis zu 100 Beschäftigten soll mit der Übernahme der Weiterbildungskosten
durch die Bundesanstalt für Arbeit gesichert werden. Voraussetzungen für
Eingliederungszuschüsse werden verbessert.
Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer, die eine befristete Erwerbsminderungsrente
beziehen, sollen in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.
Hierdurch verbessert sich ihr Anrecht auf Arbeitslosengeld, wenn sie in den
Arbeitsmarkt zurückkehren und zunächst keine Beschäftigung finden.
Die ehrenamtliche Tätigkeit von Arbeitslosen soll durch einen Wegfall
der einengenden 15-Stundengrenze im bisherigen SGB III gefördert werden,
ohne dass das vorrangige Ziel der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aufgegeben
wird.
Um die Effizienz und Effektivität der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
laufend zu überprüfen, werden die Kriterien der Eingliederungsbilanz
erweitert sowie die Wirkungsforschung gesetzlich geregelt und regionalisiert.
Die Einführung eines Arbeitsmarktindikators als objektive Basis soll die
Finanzausstattung der Arbeitsmarktpolitik verstetigen.
2. Stellungnahme des Koordinierungsausschuss gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen
Stellungnahme zur Reform der Arbeitsförderung
Hier: Eckpunkte der Regierungskoalition für ein JOB-Aqtiv-Gesetz
Eine Reform der Arbeitsförderung im Sinne der vorgelegten Eckpunkte für
ein Job-AQTIV-Gesetz lehnt der Koordinierungsausschuss gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen
ab. Zwar werden einige vorgeschlagene Maßnahmen in den Bereichen Frauenförderung,
Qualifizierung, Neuregelungen bei Transfermaßnahmen, Anspruchsvoraussetzungen
bei arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, Besserstellung Erwerbsgeminderter
positiv bewertet. Doch zentrale Bestandteile wie die mit weitergehenden Sanktionen
verbundene "Eingliederungsvereinbarung", die Verlagerung der Arbeitsvermittlung
auf sog. Dritte und die Ausweitung der Leiharbeit gehen am Kern des Problems
vorbei. Instrumente wie z.B. die verbindliche Eingliederungsvereinbarung erwecken
zudem gefährliche Illusionen: Man muß nur "Fördern und
Fordern" - dann klappt's auch mit den Arbeitsplätzen. Umverteilung
der Arbeit und öffentliche Investitions- und Beschäftigungsprogramme
gehören weiterhin nicht zum Politikangebot von Rot-Grün.
- Eine verbindliche Eingliederungsvereinbarung zur Beendung der Arbeitslosigkeit
für alle Erwerbslosen ist angesichts von ca. 1,5 Millionen geschätzten
zu besetzenden Stellen bei einem Arbeitsplatzdefizit von ca. 7 Millionen unrealistisch
und unsinnig.
- Allein nach der Statistik der Arbeitsämter kommen auf eine offene Stelle
6 2/3 Erwerbslose, in Ostdeutschland sind es sogar 18. Auch mit viel Phantasie
ist für uns nicht nachvollziehbar, wie Eingliederungsvereinbarungen zur
Integration in den Arbeitsmarkt führen sollen, wenn nicht gleichzeitig
zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Doch die sind nicht in
Sicht - allerdings ist Arbeitsplatzabbau in erheblicher Größenordnung
angekündigt.
- Die Folge ist weitere Bürokratisierung: Abgesehen davon, dass die Arbeitsämter
nicht über genügend Personal verfügen, um diesen zunehmenden
Arbeitsaufwand zu erfüllen, werden noch mehr Daten erhoben, noch mehr Formulare
ausgefüllt, noch mehr Stellungnahmen geschrieben werden müssen.. Außerdem
bleibt fraglich, welche Rechte der/die Erwerbslose hat, wenn auch nach Überprüfung
keine Einigung über zu vereinbarende Maßnahmen zustande kommt.
- Eine passgenaue Vermittlung ist keine neue Idee des Riester-Ministeriums.
Arbeitsämter sind auch heute schon aufgefordert, unter Berücksichtigung
der besonderen Situation des Einzelnen und des Arbeitsmarktes Eingliederungsperspektiven
aufzuzeigen und entsprechende Maßnahmen zu vereinbaren. Dies ist unserer
Meinung nach ausreichend!
- Die Verlagerung der Vermittlung an "Dritte", um in sog. "Assessment-Centern"
die berufliche Eignung zu testen oder Maßnahmeträger mit Vermittlungsgebühren
zu belohnen, kommt einem Verschiebebahnhof gleich. Seit Jahren gibt es in der
Bundesrepublik die individuelle Form der Arbeitsvermittlung außerhalb
der Arbeitsämter, deren Ursprünge in dem niederländischen Maatwerk-Konzept
liegen und deren Grenzen inzwischen bekannt sind: Es gibt für Einzelne
zwar positive Perspektiven, dadurch werden aber keine Arbeitsplätze geschaffen.
Arbeitsplätze entstehen allenfalls bei Bildungsträgern oder Leihfirmen.
Mangels "Erfolg" wurde diese Art der Vermittlung z.B. in Bremen wieder
eingestellt.
- Daß die Zugangsbedingungen für Maßnahmen der Arbeitsförderung
erleichtert werden sollen, dann aber eine neue Maßnahme erst nach einer
"Wartezeit" von drei Jahren möglich sein soll, ist völlig
unverständlich und in der Gesamtbetrachtung der Eckpunkte unlogisch, wenn
eine passgenaue Vermittlung angestrebt wird.
- Die angekündigten "Klarstellungen" bei Sperrzeiten bedeuten
zusätzliche Möglichkeiten zur Disziplinierung Erwerbsloser und zur
Manipulation der Arbeitslosenstatistik, schaffen aber keine Arbeitsplätze.
- Obwohl sich - wie auch im Bündnis für Arbeit festgestellt wurde
- im internationalen Vergleich der Sanktionsregelungen die in Deutschland wohnenden
Erwerbslosen als besonders arbeitswillig ausweisen, sollen trotzdem die Sperrzeitregelungen
erweitert werden. Nach den Vorstellungen des Ministeriums sollen Erwerbslose
eine Sperrzeit bekommen, wenn sie z.B. nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin
vereinbaren oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme
vereiteln. Unsere Erfahrungen zeigen, dass es zunehmend schwieriger wird, die
Arbeitgeberseite überhaupt zu erreichen (z.B. Briefkastenfirma) oder der Arbeitgeber
beim vereinbarten
Termin nicht erscheint. Das Vorstellungsgespräch findet in der Regel unter
vier Augen statt. Wer garantiert, dass die Arbeitsämter darüber wahrheitsgemäß
informiert werden? Kann am Ende die Frage nach Arbeitsbedingungen oder nach
einem Betriebsrat ein Anlass zur Sperrzeit sein? Widersprüche und Klagen
werden Arbeitsämter und Gerichte beschäftigen. Schon jetzt ist der
Verwaltungsaufwand hoch und viele Sperrzeiten werden gerichtlich aufgehoben.
- Wer insgesamt 24 Wochen Sperrzeiten hat, verliert nach geltendem Recht seine
Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung. Da die Regelsperrzeit 12 Wochen
beträgt, bedeutet eine wiederholte Sperrzeit das Erlöschen des Anspruchs.
Zweimal beim Vorstellungsgespräch versagt - und schon ist ein Erwerbsloser
weniger im Leistungsbezug. Viele tauchen ab, resignieren und verschwinden auch
aus der Statistik.
- Die Ausweitung von Leih- und Zeitarbeit, Jobrotation und andere unterstützende
Maßnahmen beschleunigen das Jobkarussell: Für einzelne Erwerbslose
und Beschäftigte ein Vorteil, da sie wieder einen Arbeitsplatz finden bzw.
ihren Arbeitsplatz erhalten, insgesamt werden jedoch keine zusätzlichen
existenzsichernden Arbeitsplätze geschaffen. So besteht z.B. der Hauptanteil
der neu registrierten Erwerbsarbeit in 630-Mark-Jobs, von denen allein niemand
leben kann.
- Leih- und Zeitarbeit sind nach wie vor Arbeitsverhältnisse zweiter Klasse,
denn sie werden im Verhältnis zu regulärer Arbeit um 30 Prozent schlechter
bezahlt. Auch Tarifvereinbarungen mit diesen Firmen gewährleisten nicht
das Entgelt-Niveau des Entleihbetriebs. Außerdem sind Zeit- und Leiharbeit
ein Instrument der Flexibilisierung und Deregulierung und zielen nicht auf Schaffung
zusätzlicher Arbeitsplätze.
- Auch Jobrotation kann für einzelne Erwerbslose eine Möglichkeit
sein, wieder ein Beschäftigungsverhältnis zu finden, ein fester Arbeitsplatz
wird damit jedoch nicht garantiert. Positiv ist immerhin, dass die sog. Stellvertreter
sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden sollen, im Unterschied
zum NRW-Modell, wo sie weiterhin Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen.
- Bei den im S.I.S angebotenen Stellen handelt es sich zunehmend um Angebote,
bei denen die Bezahlung nicht ausgewiesen ist. Oft verbirgt sich dahinter, dass
nicht nach Tarif gezahlt wird. Viele Angebote weisen einen Stundenlohn am unteren
Rand aus. Nach eigenen Angaben prüfen die Arbeitsämter die Arbeitsangebote
nicht. So passiert es immer öfter, dass zu Arbeitgebern vermittelt wird,
die als "schwarze Schafe" bekannt sind. Regelmäßig verschicken
die Arbeitsämter auch Stellenangebote mit Sperrzeitdrohung, ohne deren
gesetzliche Zulässigkeit vorher zu prüfen. Aufgrund unserer Erfahrungen
sagen wir deshalb: nicht die Erwerbslosen müssen gefordert und gefördert
werden, sondern die Arbeitgeber müssen endlich gefordert werden, dass sie
existenzsichernde Arbeitsplätze schaffen! .
Die Regelung zur Aussetzung der jährlichen 3%-Kürzung der Arbeitslosenhilfe
bei Nachweis von Qualifikationserhalt ist halbherzig, widersprüchlich und
führt zu Ungleichbehandlung. Die 3%-Kürzung muss generell abgeschafft
werden.
Anerkannt werden soll nur eine mindestens 6-monatige vom Arbeitsamt geförderte
Qualifikation oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ehrenamtliche
Tätigkeit, die Qualifikationen erhält, will man zwar ermöglichen,
sie soll aber bei der 3%-Kürzung nicht zählen. Wer in Regionen hoher Arbeitslosigkeit lebt,
bekommt eine Qualifikation gefördert und bleibt von einer Kürzung
verschont, wer in Bayern oder Baden-Württemberg erwerbslos ist und weniger
Aussichten auf Fördermaßnahmen hat, muß demnach mit der Kürzung
leben.
Wir stellen fest:
Unsere Forderungen, für die wir mit den Gewerkschaften vor drei Jahren
auf die Straße gegangen sind und in deren Folge die Kohl-Regierung abgewählt
wurde, wurden nicht erfüllt. Im Gegenteil: die Situation der Erwerbslosen
hat sich weiter verschärft, das gesellschaftliche Klima gegen Erwerbslose
hat sich weiter verschlechtert.
Wir fordern:
- die grundsätzliche Rücknahme der jährlichen 3%-Kürzung
bei der Arbeitslosenhilfe
- die Aufhebung der geltenden Zumutbarkeitsregelungen, d.h. die Wiederherstellung
des Berufs- und Einkommensschutzes
- Angebote mit Perspektive statt Zwang
- Vermittlung nur in tarifliche Arbeitsverhältnisse, keine Sondertarife
bei Maßnahmen der Arbeitsförderung
- Rentenversicherungsbeiträge bei der Arbeitslosenhilfe nach 80 % des
Bemessungsentgeltes
- Verbesserte Regelungen bei der Arbeitslosenhilfe für Paare
- Beibehaltung der Arbeitslosenhilfe als Lohnersatzleistung im Arbeitslosenrecht
- Keine Anrechnung des Kindergeldes auf die Sozialhilfe
Qualifizierte, existenzsichernde Arbeit und ausreichende materielle Absicherung
während der Erwerbslosigkeit!
3. Antrag irgendeines Gewerkschaftsgremiums an den Hauptvorstand
Dieser Antrag ist uns nicht nur als inhaltlicher Beitrag zugeschickt worden.
Vielmehr ist daran die Erwartung geknüpft, dass eine Reihe von ähnlichen
Initiativen ergriffen werden, wenn diese Vorlage erst mal unter die Leute gekommen
ist.
Antrag an den Hauptvorstand 21.06.01 / 05.07.01
Die Bundesregierung hat angekündigt, das Sozialgesetzbuch III zum 1. 1.
2002 dahingehend zu ändern, dass innerhalb des ersten halben Jahres der
Arbeitslosigkeit alle Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld (der Versicherungsleistung)
einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Arbeitsamt schließen müssen.
Das Ziel dieses Vertrages soll sein, die Betroffenen in eine Weiterbildung bzw.
in Arbeit zu bringen.
Der Hauptvorstand wird beauftragt, darauf einzuwirken, daß diese gesetzlichen
Bestimmungen so formuliert werden, dass ein juristisches Gleichgewicht zwischen
den Vertragspartnern (Erwerbslose auf der einen Seite, Arbeitsamt, Weiterbildungsträger,
Vermittler, Berater, andere Beteiligte auf der anderen Seite) gewährleistet
ist.
Im Einzelnen bedeutet dieses, dass der oder die Erwerbslose Inhalt und Umfang
der sie oder ihn betreffenden Eingliederungsvereinbarung tatsächlich im
wesentlichen mitbestimmen kann ohne deshalb Repressalien fürchten zu müssen.
Dazu soll den betroffenen arbeitslos gewordenen Kolleginnen und Kollegen bei
von ihnen selber festgestellten Mängeln in der Ausführung einer Arbeitsamtsmaßnahme
ein umfassendes Rücktritts - und Klagerecht mit Schadensersatzanspruch
gegenüber den jeweiligen Veretragspartnern eingeräumt werden, analog
dem Verbraucherschutzgesetz.
Begründung:
- Mit dem hier vorliegenden Antrag sollen die Rechte derjenigen Mitarbeiter gestärkt
werden, die arbeitslos werden und im Zuge der Neufassung des SGB III unter die
neue, verbindliche Vertragsregelung mit dem Arbeitsamt fallen.
- Im Eckpunktepapier für ein "Job-Aktiv-Gesetz" (Stand: 29.05.01)
ist dabei die Rede von "Fairer Umsetzung" "Vereinbarung zwischen
Arbeitslosen und Arbeitsämtern bzw. den von ihnen beauftragten Dritten
(!)" "Gemeinsamer Erarbeitung der abzuschließenden verbindlichen
Verträge" und ähnlichem die Rede.
- Bei Unstimmigkeiten ist lediglich vorgesehen, dass die / der Arbeitslose eine
"Überprüfung" verlangen und / oder einen "Berater"
hinzuziehen kann. (Eckpunktepapier Seite 6)
Das ist vollkommen unzureichend.
- Im Regelbetrieb der Arbeitsämter und erst recht der von ihnen beauftragten
Dritten wird aller Erfahrung und Logik nach von "Fairer Umsetzung"
"Vereinbarung" oder "Gemeinsamer Erarbeitung" nicht viel
übrig bleiben, da sich die Arbeitslosen in finanzieller Abhängigkeit
von den Arbeitsämtern befinden.
- Zwischen Vertragspartnern, bei dem sich einer von beiden in Abhängigkeit
vom anderen befindet kann es aber niemals die geforderte Fairness und Gemeinsamkeit
geben, wenn nicht dem abhängigen Vertragspartner ein umfassendes, gültiges
und juristisch einklagbares Widerspruchsrecht eingeräumt wird.
- Es wird im Eckpunktepapier den Arbeitslosen lediglich das Recht eingeräumt,
eine solche Eingliederungsvereinbarung einzufordern. Auf die erforderliche inhaltliche
Güte dieser Vereinbarung oder deren Überprüfbarkeit wird nirgendwo
eingegangen.
- Allein um drohenden Klagen zu entgehen, wird der formale Rechtsanspruch von
Millionen von Kolleginnen und Kollegen, welche Jahr für Jahr ihre Arbeit
verlieren werden, die Arbeitsämter veranlassen Jeder und Jedem vor Ablauf
der Frist eine Arbeit oder Weiterbildung zuzuweisen, gleichgültig ob der
oder die Jeweilige das kann, will oder nicht.
- Die Möglichkeit, das die betroffenen Kolleginnen und Kollegen eine von
wem auch immer vorgeschlagene Vereinbarung ablehnen können, ist nicht vorgesehen.
- Im Eckpunktepapier wird Verbindlichkeit der Eingliederungsvereinbarung betont.
- Es werden den Arbeitslosen bei Nichteinhaltung, sogar bereits bei von Dritten
als Unwilligkeit interpretierbarem persönlichen Verhalten schwere Sanktionen
angedroht, eine regelmäßige Sperrzeit von zwölf Wochen (!) ist
vorgesehen.
- Eine Sanktionsmöglichkeit gegenüber den anderen Vertragspartnern
(Arbeitsamt, private Vermittler, Weiterbildungsträger, Berater, andere
beteiligte Dritte) bei Nichteinhaltung ihres Teiles des Vertrages wird jedoch
nicht diskutiert.
- Die Qualität der von ihnen zu erbringenden Leistung sowie deren erforderliche
Überprüfbarkeit - einem unverzichtbaren Rechtsgut - wird ebenfalls
nicht zur Diskussion gestellt.
- Diese Ungleichstellung der von Arbeitslosigkeit betroffenen gegenüber
ihren gesetzlich vorgesehenen Vertragspartnern ist unbedingt abzulehnen.
Die bereits jetzt seit langem mangelhafte Qualität und überall fehlende
Kontrolle der Vermittlungs- und Weiterbildungsangebote mit allen ihren negativen
Folgen für die Gesellschaft und insbesondere für die Betroffenen wird
langsam in der Öffentlichkeit bekannt.
Mit diesem Antrag soll die damit den erwerbslos werdenden Kolleginnen und Kollegen
drohende Zwangs - Fehl - und Dequalifikation bereits im Vorfeld verhindert werden.
Mit der de facto einseitigen Verpflichtung der Arbeitslosen, verbindliche Verträge
ohne Rücktrittsmöglichkeit eingehen zu müssen, wird dieses Problem
noch verschärft. Mit der geplanten Neufassung des SGB III wird dieser bisher
vornehmlich die Langzeitarbeitslosen betreffende Bereich aus der Arbeitslosenhilfe
in den Bereich der Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld vorgezogen.
Es steht zu befürchten, dass allein die vom Gegenüber festgestellte
Uneinsichtigkeit oder Unwilligkeit der Kolleginnen und Kollegen, unüberprüfbare,
unabänderbare Verpflichtungen einzugehen, zu massiven Sanktionen führen
wird.
Es soll durch diesen Antrag des weiteren verhindert werden, dass bei den zu
erwartenden darauf folgenden juristischen Auseinandersetzungen die betroffenen
Kolleginnen und Kollegen wie bisher relativ recht - und wehrlos dastehen.
Gleiches gilt für vom Arbeitsamt verbindlich vorgeschlagene Arbeitsangebote.
4. In eigener Sache
Auch wenn es im August definitiv keine BAG-E INFO geben wird, kann weiterhin
Material an die folgende Adresse gesendet werden:
verteiler@bag-erwerbslose.de.
E-mails werden vom Verteiler im August jedoch aus gutem Grund nicht beantwortet.
Deshalb könnt ihr euch in dringenden Fällen an
zentrum@falz.org wenden.
Eine gute Zeit...
Solidarische Grüße
Frank
|