Bundesanstalt für Arbeit
Arbeitsamt Darmstadt
Herrn
Helmut Angelbeck
GALIDA
Oppenheimer Strasse 5
64295 Darmstadt
Datum: 30. Juli 2002
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15.07.2002
Sehr geehrter Herr Angelbeck,
im Rahmen meiner Dienst- und Fachaufsicht bin ich verpflichtet, alle Beschwerden
zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Gleichermaßen
gebietet es die mir obliegende Fürsorgepflicht, die Bediensteten, die ihre
Dienstpflichten wahrnehmen, vor unberechtigten Vorwürfen zu schützen.
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde habe ich im Einzelnen geprüft und meine
Mitarbeiter/meine Mitarbeiterinnen zu den erhobenen Vorwürfen gehört.
Zu der Beschwerde im Einzelnen:
Sie hatten sich am 12.07.2002 gezielt Stellenangebote vom Aushang im Foyer
des Arbeitsamtes und aus SIS ausgesucht, die offensichtlich aus dem Niedriglohnbereich
kamen und zu den Lohnbedingungen die Angabe enthielten: "Nach Vereinbarung".
Sie bestanden gegenüber der Arbeitsvermittlerin darauf, dass Ihnen diese
Stellen vorgeschlagen werden. Am 15.07.2002 erschienen Sie erneut bei der Arbeitsvermittlerin
Frau Gruber mit der Aussage, bei Ihrer Nachfrage seien von den Arbeitgebern
Stundenlöhne geboten worden, die unter dem tariflichen Entgelt liegen würden.
Hier sei der Tatbestand des Lohndumpings gegeben.
Diese Vorwürfe werden in der Aufsichtsbeschwerde wiederholt. Sie werfen
den Mitarbeitern der Arbeitsvermittlung vor, dass sie eine Oberprüfung
der Sittenwidrigkeit der Stellenangebote nicht vorgenommen und gegen den RdErl
vom 14.07.2000 verstoßen hätten.
Hierzu habe ich folgendes festgestellt:
Es ist richtig, dass bei den Stellenangeboten konkrete Stundenlöhne nicht
angegeben waren. Viele Arbeitgeber (eher die Mehrzahl) beschränken sich
hier auf die Angabe: "Nach Vereinbarung'". Bei der Stellenentgegennahme wird
regelmäßig die Frage abgeklärt, ob die Entgelte der tarifrechtlichen
Regelung - sofern eine solche anzuwenden ist - bzw. der Ortsüblichkeit
entsprechen. Wird dieses von den Arbeitgebern bestätigt, erfolgt eine Aufnahme
des Stellenangebotes und auch - je nach Wunsch eine Veröffentlichung in
"SIS". Insoweit ist zunächst eine Überprüfung hinsichtlich der
Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB III (Sittenwidrigkeit) nicht möglich.
Erst wenn aus den Angaben des Arbeitgebers bzw. sich aus dem Vermittlungsgeschäft
Hinweise ergeben, kann eine konkretere Prüfung erfolgen. Zunächst
müssen die Angaben des stellenauftraggebenden Betriebes als wahrheitsgemäß
unterstellt werden.
Eine Weisung gibt eine Vereinbarung der Bundesanstalt für Arbeit mit den
Zeitarbeitsunternehmen bzw. dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen
wieder. Bei Auftragserteilung sollen neben einem ausführlichen Qualifikationsprofil
der erste regionale Einsatzort sowie eine konkrete Mindestvergütung (ohne
Auslösung, Fahrkosten etc.) angegeben werden. Hier wird abgestellt auf
die bei Verleihern ortsüblichen Mindestvergütungen. Auf die Einhaltung
dieser Weisung seitens Außenstehender kann kein Anspruch erhoben werden.
Auftraggebende Firmen wollen sich in aller Regel mit der Angabe "Nach Vereinbarung"
Verhandlungsspielraum bewahren. Wird der Lohn konkret genannt, können einerseits
bei zu niedrigen Angaben qualifiziertere Bewerber abgehalten werden sich zu
bewerben, und andererseits bestünde seitens des Arbeitgebers die Verpflichtung
einen höheren Lohn zu zahlen, wenn die Qualifikation eines Bewerbers unzureichend
ist.
Meine Prüfung hat ergeben, dass die Firma Unique Personal dem Arbeitsamt
einen Stundenlohn von 5,80 € bestätigte. Dieser Lohn, als auch die Ihnen
angeblich gebotenen 5,50 € pro Stunde und die 5,35 € pro Stunde seitens der
Firma Hick, entsprechen ortsüblicher Entlohnung für gewerbliche Helfer
bei Verleihunternehmen. Eine tarifvertragliche Bindung beider genannten Firmen
ist nicht bekannt.
Ihr Vorwurf, das Arbeitsamt habe Stellenangebote der Arbeitgeber ungeprüft
an Arbeitslose weitergegeben und damit gegen § 36 Abs. 1 SGB III verstoßen,
ist somit unzutreffend.
Zur Feststellung der Ortsüblichkeit der Entlohnung für gewerbliche
Helfer in Verleihunternehmen kann der Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft
ver.di und der Firma Randstad herangezogen werden. Hiernach wird ein Grundlohn
konventionell pro Stunde ab 01.10.2001 für gewerbliche Helfer in Höhe
von 6,20 € gezahlt. Dieser Lohn kann gem. Ziffer 4.3.2 für zuvor arbeitslose
Bewerber generell mit einem Lohnabschlag versehen werden. Der Mindestabrechnungstarif
in der konventionellen Vergütung beträgt dabei 5,11 €. Die in Rede
stehenden Stellenangebote von 5,37 € und 5,50 € lagen also in der Spanne eines
Tarifvertrages zwischen 5,11 € und 6,20 € pro Stunde.
Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Lohnzahlungen gibt es keine konkreten
Regelungen, sondern eine große Palette von Meinungen und Urteilen. Lohnvereinbarungen
können sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein
auffälliges Missverhältnis besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
z.B. ein auffälliges Missverhältnis bei einer Abweichung vom Tariflohn
um ein Drittel nach unten angenommen und im Einzelfall die Verurteilung eines
Unternehmers wegen Wuchers für rechtens erachtet (BGH vom 22.4.1997, 1
StR 701/96). Das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes -nicht
vom 31.05.2001 sondern vom 23.05.2001-, 5 AZR 527/99 bezieht sich ebenfalls
auf das Urteil des Bundesgerichtshofes und stellt fest, dass ein solches auffälliges
Missverhältnis beim Lohn erst vorliege, wenn nur zwei Drittel des üblichen
Lohnes gezahlt würden. Diesem Richtwert von "zwei Dritteln" sind auch einzelne
Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte gefolgt. Selbst wenn der Randstad-Tarif
in ungekürzter Höhe von 6,20 EUR zugrunde gelegt wird, wäre die
Grenze der Sittenwidrigkeit erst bei einem Stundenlohn von 4,13 € erreicht.
Wird der nach dem Randstad-Tarif festgelegte Mindestlohn von 5,11 EUR berücksichtigt,
läge Sittenwidrigkeit erst bei einem Lohn von 3,41 EUR vor. Die gebotenen
Stundenlöhne von 5,37 € und 5.50 € lagen erheblich darüber. Keineswegs
handelte es sich um ein sittenwidriges Lohnangebot. Das Arbeitsamt wäre
aufgrund seiner Vermittlungspflicht, die auch gegenüber dem Arbeitgeber
besteht, nicht in der Lage, diese Stellenangebote, die also den marktüblichen
Bedingungen entsprechen, abzulehnen. Es ist festzustellen, dass es sich um zumutbare
Stellenangebote handelte. Ihre Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
Da sich die Beschwerde auch auf andere Stellenangebote aus dem gesamten Bundesgebiet,
überwiegend Ostdeutschland, und einem Angebot aus Portugal bezieht, kann
von hieraus nicht geprüft werden, ob die Kriterien des § 36 Abs. 1 SGB
III auch für diese Stellenangebote - ausgedruckt aus dem SIS - eingehalten
wurden. Der Vorgang wird daher zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsamt
Hessen abgegeben.
Abschließend hoffe ich, dass es uns in gemeinsamen Anstrengungen gelingt,
Sie in absehbarer Zeit wieder dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gert Mittmann
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