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Muster-Überprüfungsantrag der BAG-E

Antrag auf Überprüfung sowohl für neue als auch bereits bestandskräftig gewordene Bescheide.

Zur Vorlage für den Widerspruch nach abgelehntem Antrag




Absender:




An das Arbeitsamt .........................,

.............Datum

- Widerspruchsstelle -






Kundennummer.:.....................................



Gegen die Alhi-Bescheide vom......, ........, und........ stelle ich einen

Antrag auf Überprüfung der Bescheide gem. § 44 SGB X.

Begründung:

Ich habe in dem den Bescheiden zugrunde liegenden Bemessungszeiträumen Einmalzahlungen

in Höhe von DM ............. erhalten. Kopien der entsprechenden Belege sind beigefügt. Bei der Berechnung meiner Arbeitslosenhilfe haben Sie diese Einmalzahlungen nicht berücksichtigt.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2000 (BVerfG, 1 BvL 1/98) ist es verfassungswidrig, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird.

Im genannten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III seit 01.01.1997 für verfassungswidrig erklärt. § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III ist aber durch entsprechende Verweise im SGB III auch für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebend.

Darüber hinaus heißt es im Urteil vom 24.05.2000:
"Solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in ganz unbedeutender Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit bestimmt wird, müssen alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Allein dies entspricht Art. 3 Abs. 1GG" (BVerfG, 1 BvL 1/98 Absatz-Nr. 57). Versicherte mit einem gleich hohen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt müßten auch mit einer gleich hohen Leistung rechnen können, wenn sich ihre Situation nur dadurch unterscheide, dass einige von ihnen mehr, andere weniger und wieder andere überhaupt kein einmaliges Arbeitsentgelt erhalten hätten. (BVerfG, 1 BvL 1/98 Absatz-Nr. 58). Diese Aussagen treffen uneingeschränkt auch auf die Arbeitslosenhilfe zu, da das Gericht auf die Gleichbehandlung von Leistungsempfängern abstellt. Die Finanzierung der Arbeitslosenhilfe aus Steuermitteln des Bundes ist für die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts unerheblich.

Daher ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebend.

Eine zeitlich begrenzte Weitergeltung der verfassungsrechtlich gerügten Norm der Leistungsbemessung hat das Bundesverfassungsgericht nicht angeordnet. Sie sind deshalb nicht berechtigt, bei der Berechnung meiner Arbeitslosenhilfe das mir zugeflossene einmalig gezahlte Arbeitsentgelt außer Betracht zu lassen.

Bei den Bescheiden handelt es sich demnach handelt es sich um rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte. Diese können gem. § 44 II 2 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Sondervorschrift des § 330 I SGB III, die eine Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit erbietet, halte ich wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG für verfassungswidrig. In allen Verwaltungsvorschriften (z.B. dem SGB X oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder bzw. des Bundes) ist die Rücknahme nicht begünstigender, rechtswidriger Verwaltungsakte für die Vergangenheit möglich. Weshalb bei Arbeitslosen, deren Bescheid auf einer verfassungswidrigen Norm beruht, diese Rücknahmemöglichkeit nicht bestehen soll, ist nicht einsehbar. Es gibt keinen nachvollziehbaren, vernünftigen Grund für diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Empfängern von nicht begünstigenden, rechtswidrigen Verwaltungsakten. Damit verstößt § 330 I SGB III gegen Art. 3 GG und ist als verfassungswidrig anzusehen. Insofern greift dann die allgemeine Regelung des § 44 II SGB X, nach der nicht begünstigende, rechtswidrige Verwaltungsakte auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden können.

Selbst wenn man von der Verfassungsmäßigkeit des § 330 I SGB III ausgeht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der seinerzeit (verfassungswidrig) berechneten Alhi und dem Alhi-Betrag, der sich bei einer verfassungsgemäßen Berechnung ergeben hätte als sozialrechtlicher Herstellungsanspruch.

§ 328 I Nr. 1 SGB III sieht vor, dass das Arbeitsamt über die Erbringung von Leistungen vorläufig bescheiden kann, sofern die Vereinbarkeit einer SGB III-Vorschrift mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim BVerfG ist. Keiner der betreffenden Bescheide ist jedoch vom Arbeitsamt für vorläufig erklärt worden, obwohl Ihnen bekannt war, dass nach der Entscheidung des BVerfG vom 11.01.1995 es mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung von Alg und Alhi berücksichtigt wird. Zwar wurden durch den Gesetzgeber ab 01.01.1997 Gesetze im Bereich der Arbeitsförderung/der Sozialversicherung geändert, die Rechtslage hinsichtlich der Nicht-Berücksichtigung von Einmalzahlungen wurde jedoch beibehalten. Das Sozialgericht Berlin hatte deshalb auch mit Beschlüssen vom 20.10.1998 (S 53 Ar 2658/98 betr. § 112 I 2 AFG sowie S 53 Ar 1668/98 betr. § 134 I 3 Nr. 1 SGB III) das BVerfG angerufen. Vorausgegangen waren Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts Köln vom 26.01.1998 (S 23 Ar 28/97), des Sozialgerichts Kassel vom 29.04.1998 ( S 12 KR 1248/97) sowie eine von Rechtsanwalt Plagemann eingelegte Verfassungsbeschwerde vom 21.11.97.

Damit war Ihnen bereits bei Inkrafttreten des SGB III am 01.01.1998 bekannt, dass die Frage der Einbeziehung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage Gegenstand eines Verfahrens beim BVerfG gewesen ist. Dennoch haben Sie den Bescheid nicht für vorläufig erklärt.

Auch haben Sie nicht erklärt, dass bzw. weshalb Sie von einer Vorläufigkeitserklärung absehen. Damit haben Sie die Vorschrift des § 328 I Nr. 1 SGB III missachtet und von dem Ihnen zustehenden Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht. Der Bescheid ist insofern fehlerhaft. Zum Vergleich sei hier das Verhalten der Finanzämter seit dem Jahre 1989 aufgeführt: Seinerzeit stand § 53 EStG auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Die Finanzämter haben in dem ihnen durch § 165 AO eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie ab dieser Zeit sämtliche Bescheide von Steuerpflichtigen im Hinblick auf die §§ 32a, 32 VI, 10 III, 32b I Nr. 1, 12 EStG sowie hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätsbeitrags und des Arbeitnehmerpauschbetrages von Amts wegen für vorläufig erklärten. Im Urteil des BVerfG vom 24.05.2000 wird ausgeführt, dass je nach Branche 95 bis 98 Prozent aller Arbeitnehmer Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalten. 95 bis 98 Prozent aller Arbeitslosen sind demzufolge auch durch die verfassungswidrige Norm zur Nichteinbeziehung von Einmalzahlungen betroffen gewesen bzw. noch betroffen. Da der durch die verfassungswidrige Norm betroffene Personenkreis also nahezu alle Arbeitslosen betrifft, hätten Sie nach pflichtgemäßem Ermessen die Leistungsbescheide für vorläufig erklären müssen.

Wenn Sie dieses schon nicht von Amts wegen tun, wäre es das mindeste gewesen, mich auf die verfassungsrechtliche Problematik der Alhi-Berechnungsgrundlage hinzuweisen und mir den Rat zu geben, einen Antrag auf Vorläufigkeitserklärung zu stellen bzw. mich darüber aufzuklären, dass es eine solche Möglichkeit überhaupt gibt.

Bei der Beantragung der Alhi haben Sie dieses jedoch mit keinem Wort , mit keinem Bescheid oder Merkblatt getan. Damit liegt ein grober Verstoß gegen Ihre Beratungs-, Auskunfts- und Informationspflicht vor. Aus diesem Pflichtenverstoß resultiert ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, dessen Höhe sich nach dem oben gesagten richtet.

Eine Neuberechnung meiner Leistungsansprüche ist mithin erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen


Bundesarbeitsgemeinschaft unabhängiger Erwerbsloseninitiativen c/o FALZ, 069 - 700425, kontakt@bag-erwerbslose.de


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